Markenrechtsverletzungen durch AdWords

Von HERTIN
Donnerstag, 25.Mrz 2010,11:26
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Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23.3.2010 (C-236-238/08) gegen Google und andere Beteiligte bringt endlich weit gehende Klarheit in einer Rechtsfrage, welche die deutschen und anderen europäischen Gerichte seit Jahren beschäftigte und zu widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen führte. Es geht um das Problem, ob in der Verwendung einer Marke als Keyword für eine Google-AdWord-Anzeige eine Verletzung des Markenrechts liegt und wer für eine solche mögliche Verletzung des Markenrechts verantwortlich ist.

Entgegen den Verlautbarungen in der Presse hat der EuGH nicht entschieden, dass Google für eine etwaige Markenrechtsverletzung in AdWord-Anzeigen nicht verantwortlich ist. Vielmehr hat er sich an verschiedenen Konstellationen abgearbeitet und dabei festgehalten:

1. Die Benutzung der Marke eines anderen zur Bewerbung eigener Waren oder Dienstleistungen in einer Adword-Anzeige (und nicht nur als Keyword für eine Adword-Anzeige) verletzt das Markenrechts des anderen, soweit die Marke nicht für den Vertrieb von Waren des Markeninhabers verwendet wird.

2. In der Benutzung der Marke eines anderen als Keyword für eine Adword-Anzeigen liegt ebenfalls eine Verletzung des Markenrechts des anderen, wenn der Internetnutzer fälschlicherweise annehmen könnte, dass die Adword-Anzeige vom Markeninhaber oder einem Unternehmen stammt, das mit dem Markeninhaber wirtschaftlich verbunden ist.

Entgegen der Auffassung der deutschen Gerichte einschließlich des BGH wird dieser Eindruck nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Adword-Anzeige optisch von den Suchergebnissen getrennt dargestellt wird. Denn auch eine Adword-Anzeige könnte vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Der EuGH geht davon aus, dass der Internetnutzer eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber annehmen könnte, wenn die Adword-Anzeige “so vage gehalten (ist), dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist”. Unter dieser Prämisse dürfte eine Markenverletzung durch eine Adword-Anzeige nur ausscheiden, wenn sich aus der Adword-Anzeige selber ergibt, dass darin Waren oder Dienstleistungen unter einer bekannten anderen Marke beworben werden.

3. Für eine etwaige Markenrechtsverletzung haftet derjenige, der die Adword-Anzeige bei Google schaltet und entweder das einer Marke entsprechende Keyword für die Generierung der Adword-Anzeige oder die Marke in der Adword-Anzeige selber verwendet.

4. Für eine etwaige Markenrechtsverletzung haftet Google nicht, solange die Beteiligung von Google an der Markenrechtsverletzung rein technischer, automatischer und passiver Art ist.

5. Google haftet für die Markenrechtsverletzung aber,

  • nachdem Google von der Markenrechtsverletzung in einer Adword-Anzeige oder durch ein Keyword für eine AdWord-Anzeige Kenntnis erlangt hat, beispielsweise durch eine Information des Markeninhabers, und die Rechtsverletzung danach nicht unverzüglich beseitigt, oder
  • wenn Google an der Markenverletzung nicht nur passiv beteiligt ist, sondern die Vergabe von Keywörtern kontrolliert oder beeinflusst.

Der EuGH hat damit die Leitlinien vorgegeben, anhand derer die nationalen Gerichte in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukünftig beurteilen müssen, ob durch Adword-Anzeigen oder durch Keywörter für Adword-Anzeigen Markenrechte verletzt werden. Er ist mit seiner Entscheidung der zwischenzeitlich herrschenden Meinung in der deutschen Rechtsprechung entgegengetreten, wonach die Verwendung eines Keyword für eine Adword-Anzeige in der Regel keine Markenverletzung darstellt.

Die nationalen Gerichte, einschließlich der deutschen Gerichte müssen nunmehr die Details klären. Sie müssen vor allem Leitlinien erarbeiten, wann eine Adword-Anzeige für den Internetnutzer noch auf eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber hinweist bzw. wann durch die Anzeige hinreichend deutlich wird, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht. Sie müssen außerdem klären, ob Google bereits dadurch an einer Markenverletzung hinreichend aktiv mitwirkt, dass die Marke dem Werbenden als Keyword vorgeschlagen wird.

Hermann-Josef Omsels

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