Diese Situation spielt Rechtsverletzern in die Hände. Denn sie können sich leicht hinter der Anonymität verstecken. Selbst wenn sie mit derjenigen Person, die im Register der DENIC eingetragen ist, identisch sind, können Sie dem Vorwurf einer Rechtsverletzung – wahrheitswidrig – entgegenhalten, dass die Angaben im Register der DENIC unzutreffend sind. Der Rechtsinhaber ist oft nicht in der Lage, das Gegenteil zu beweisen.
Der Beweis, das die in Anspruch genommene Person tatsächlich mit der Person identisch ist, die sich rechtswidrig verhalten hat, lässt sich deshalb mit den Angaben im DENIC-Register nicht führen. Der Rechtsinhaber ist gezwungen, weitere und schlagkräftigere Indizien zu sammeln, aus denen sich ergibt, dass die im Register eingetragene Person mit dem Rechtsverletzer identisch ist.
Für diesen Nachweis hielt das Kammergericht es in einem konkreten Einzelfall, denn die Hertin Anwaltssozietät für einen namhaften Mandanten geführt hatte, für ausreichend,
dass die Rechtsverletzung 3 Stunden nach dem Eingang einer Abmahnung in einem Unternehmen, deren Geschäftsführer der Rechtsverletzer war, beseitigt wurde und
dass die Angaben zur Anschrift des Domaininhabers im Register der DENIC einige Monate nach der Abmahnung dahin gehend geändert wurden, dass sie nunmehr auf ein Postfach in dem Dorf hinwiesen, in dem der Rechtsverletzer tatsächlich wohnte.
Den Einwand des Rechtsverletzers, das ihm mit der Eintragung der Domain und der späteren Änderung der Angaben zur Anschrift wohl jemand einen bösen Scherz gespielt habe, hielt das Kammergericht nicht für überzeugend. Denn es sei nicht verständlich, weshalb ein Dritter die Rechtsverletzung unverzüglich beseitigt habe, obwohl er sich doch in der Anonymität der Falschangabe im DENIC-Register wiegen durfte. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb ein Dritter die Angaben zur Person im DENIC-Register noch Monate später geändert habe, obwohl dafür keinerlei Notwendigkeit bestanden habe.
Hermann-Josef Omsels
