Der BGH hat in seiner Entscheidung zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der Verbreitung fremder Äußerungen in einem Interview festgestellt, dass die Presse nicht für Behauptungen eines Interviewten haftet, sofern sie als bloße Vermittlerin auftritt und der Text als Interview erkennbar ist und der Fragesteller die streitige Behauptung nicht von sich aus zum Thema des Interviews gemacht hat. Somit führt die Wiedergabe fremder Äußerungen ohne eigene Wertung oder Stellungnahme nicht dazu, dass die Äußerung in einem Interview als die eigene Behauptung erscheint. Die Presse macht sich eine Äußerung nach Ansicht des BGH nicht schon dadurch zu eigen, dass sie sich nicht ausdrücklich davon distanziert.

(BGH, Urteil v. 17.11.2009 – VI ZR 226/08)

S. Lange, 24. Mai 2010

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