Mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 — “Sommer unseres Lebens” hat der Bundesgerichtshof BGH zur Frage der Haftung desjenigen entschieden, der ein WLAN betreibt, für Urheberrechtsverletzungen, die ein andere unter Nutzung diese WLANs begeht. Demnach haftet eine Privatperson nur auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz, wenn ihr nicht ausreichend gesichertes WLAN von einem Dritten unberechtigt für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird. Zudem schuldet er Kostenersatz für die erforderlichen Kosten einer (berechtigten) Abmahnung, die, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Deckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG, auf 100,- EUR begrenzt sein dürften. Dieser Haftung kann man als Privatperson wohl entgehen, wenn man sein WLAN ausreichend absichert. Dem ist nach Ansicht des BGH genügt, wenn man dem Stand der (Sicherungs-) Technik bei Installation des WLAN entsprechend gehandelt hat (heute wohl: WPA2-Verschlüsselung mit ausreichend langem und “sicheren” Passwort); nicht gefordert ist, dass man als privater Betreiber die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpasst und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwendet. Unklar bleibt, was diese Entscheidung für Unternehmer bedeutet, die aus Geschäftsgründen gezielt ein ungesichertes öffentliches WLAN betreiben (z.B. Internet-Cafes).
RA Dr. Verweyen
