Der BGH hat mit B.v. 31.03.2010, Az. I ZB 62/09 (Marlene-Dietrich-Bildnis II) erneut die markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Porträtfotos und ähnlichen Abbildungen bekannter Personen grundsätzlich bejaht. Zeichen oder Angaben, die sonst als Werbemittel verwendet werden, könne nicht schon deswegen die Eintragung als Marke versagt werden. Die für eine Marke notwendige Unterscheidungskraft setze nicht voraus, dass jede denkbare Verwendung markenmäßig sei; es genüge, dass es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gäbe, das Zeichen so zu verwenden, dass es vom Verkehr als Marke verstanden werde.
RA Dr. Verweyen
