Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss v. 03.08.2010, Az. 5 W 175/10 entschieden, dass die Werbung “Der beste Powerkurs aller Zeiten” (für einen Sprachkurs) keine irreführende Allein- und/oder Spitzenstellungsbehauptung gegenüber Konkurrenzprodukten darstellt und daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der von der Werbung angesprochene “durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher” wisse, dass die als Blickfang ausgestaltete Bewertung des beworbenen Sprachkurses in einem hohen Maße subjektiv gefärbt sei, und erkenne in der Kombination von Superlativen (hier: “der beste” und “aller Zeiten”) eine reklamehafte, werbetypische Übertreibung.
RA Dr. Verweyen
