Geklagt hatte eine Werbeagentur, die für einen Kunden eine Werbespot hergestellt und darin Musik von Künstlern, die einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen hatten, verwendet hatte. Diesen Werbespot hatte die Agentur zur Selbstdarstellung (Referenz) auch auf ihren eigenen Internetseiten genutzt. Die GEMA hatte daraufhin die Werbeagentur aufgefordert, die darin enthaltenen Musikwerke bei der GEMA anzumelden und die üblichen Tarife dafür zu zahlen. Hiergegen hatte sich die Werbeagentur im Rahmen eines Musterprozesses und unterstützt durch ihren Berufsverband mit einer negativen Feststellungsklage gewandt – und zunächst in beiden Vorinstanzen (LG und OLG München) verloren.
Der BGH hob diese Vorentscheidungen nun auf und stellte klar: Auch für die Auslegung von Wahrnehmungsverträgen mit Verwertungsgesellschaften wie der GEMA ist der im Urhebergesetz normierte “Übertragungszweckgedanke” (§ 31 Abs. 5 UrhG) maßgeblich. Daraus folgt: Soweit bei der Einräumung von Nutzungsrechten bestimmte Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind, bestimmt sich nach dem von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das eingeräumte Nutzungsrecht erstrecken soll; im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber. Dabei ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes als eigenständige Nutzungsart in diesem Sinne zu verstehen.
Das OLG München war zuvor noch der Ansicht, für die GEMA spreche auch insoweit die tatsächliche Vermutung, dass sie zur Wahrnehmung dieser Nutzungsrechte befugt sei (sog. GEMA-Vermutung). Dem erteilte der BGH aber eine Absage und beschränkt sich dabei nicht auf den Fall der Eigen- und Referenzwerbung; vielmehr sagt er recht deutlich, dass die GEMA auf Basis der streitgegenständlichen Berechtigungsverträge generell nicht für die Nutzung von Musik in der Werbung zuständig ist.
RA Dr. Verweyen
