Mit Urteil vom 11. August 2010 hat das Oberlandesgericht Hamburg (Az.  5 U 18/08) einen jahrelang schwelenden Rechtsstreit zwischen einem britischen Label (vertreten durch RA Dr. Verweyen)  und einem deutschen Tonträger- und Filmhersteller zugunsten des britischen Labels entschieden. Gegenstand des Verfahrens war eine filmische Dokumentation über eine in bekannte US-Musikgruppe, die weitgehend aus Konzertmitschnitten aus den 1960er-Jahre bestand, ergänzt u.a. um einige Interviews aus jüngerer Zeit. Von diesem Film, den die  Klägerin weltweit auf DVD heraus gebracht hatte, vertrieb die Beklagte Kopien unter eigenem Cover als eigenes Produkt.

Dagegen ging die Klägerin vor, und scheiterte zunächst vor dem Landgericht Hamburg. Begründung: es handele sich nicht um einen Film im Sinne des Gesetzes; vielmehr seien nur einzelne Konzertaufnahmen erneut auf Datenträger fixiert worden, das sei nicht schutzfähig.

Das OLG Hamburg sah das anders, und zeigt in seinem Urteil einige Kriterien auf, anhand derer die Schutzfähigkeit von Konzertfilmen bzw. Musikdokumentationen festgemacht werden kann:

Nicht nur handele es sich in seiner Gesamtheit um einen (neuen) Film, für den die Klägerin Filmhersteller-Leistungsschutz in Anspruch nehmen könne, weil nachweislich Sie die “Herstellung gesteuert” und “einen gewissen organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand” zur Herstellung des Films (dessen erstmalige Fixierung auf einem dauerhaften Datenträger) betrieben habe, wobei kein “quantitativer unternehmerischer Mindestaufwand” erforderlich sei. Insb. habe sie die entspr. Verträge mit Rechteinhabern, Geldgebern, ausübenden Künstlern und sonst. Mitwirkenden abgeschlossen. Zudem sei sie auf dem Cover der Original-DVD mit dem international üblichen “(P)”-Vermerk bezeichnet, was eine nicht unerhebliche Indizwirkung dafür habe, dass sie tatsächlich Herstellerin des Film sei.

Darüber hinaus zeige der Gesamtfilm auch eine ausreichend geistig-schöpferische Leistung, um darin ein Filmwerk zu sehen, weswegen die Klägerin als Schöpferin der Storyline u.a. dafür auch Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Insb. erschöpfe sich der Film nicht in der “rein schematischen Anordnung” filmischer Dokumentaraufnahmen, sondern “verwende filmspezifische Gestaltungsmittel” zur schöpferischen Gestaltung eines eigenen Dokumentarfilmwerks. Dazu gehöre z.B. auch die “Sammlung, Auswahl und Zusammenstellung des Bildmaterials … in der sog. Post-Production-Phase”, “Schnitt”, “thematische Gruppierung”, eigene “erzählerische Struktur” und “Rhythmus”; es sei bereits eine gestalterische Entscheidung, dass man den Film auch als reinen Konzertfilm ansehen könne.

Daher: indem die Beklagte den Gesamtfilm eins-zu-eins kopiert und als eigenen Film auf DVD vertrieben hatte, hat sie die allein der Klägerin zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte verletzt, und war auf Unterlassen, Auskunft und Schadensersatz zu verurteilen.

Vorgeschlagenen Leitsätze:
  1. Ein Film, der überwiegend aus vorbestehenden Konzertmitschnitten besteht, kann ein Filmwerk i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 6 UrhG und ein Film i.S.d § 94 ff. UrhG sein.
  2. Ein Filmwerk ist ein Film mit Werkcharakter und liegt vor, wenn eine persönlich geistige Schöpfung nach Maßstab der “kleinen Münze” gegeben ist. Dies ist nicht auf die Herstellungs-, insb. die Filmaufnahmephase beschränkt, sondern kann auch in der Sammlung, Auswahl und Zusammenstellung des Bildmaterials und der einzelnen Bildmotive in der sog. Post-Production-Phase liegen.
  3. Filmhersteller ist diejenige juristische oder natürliche Person, die die Herstellung der Erstfixierung eines Filmträgers inhaltlich und organisatorisch gesteuert, wirtschaftlich verantwortet und die zur Filmherstellung erforderlichen lmmaterialgüterrechte sowie die Auswertungsrechte am Film erworben hat. Nicht erforderlich ist das Vorliegen eines bestimmten quantitativen unternehmerischen Mindestaufwandes; auf die Höhe getätigter Investitionen kommt es daher nicht an.
  4. Ein “P”-Vermerk entfaltet auch für die Zeit vor der verspäteten Umsetzung der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG zum 1.9.2008 jedenfalls eine nicht unerhebliche Indizwirkung für die Filmhersteller-Eigenschaft des entsprechend benannten Unternehmens.

RA Dr. Verweyen

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