Bekanntlich haben Verbraucher, die über das Internet in einem Webshop einkaufen, sehr weitgehende Rechte. U.a. können Sie den Kauf i.d.R. noch bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware widerrufen, etwa wenn Ihnen die Ware nicht gefällt. Geregelt ist u.a. auch, dass der Verkäufer dem Käufer im Falle eins Widerrufs die Kosten der Rücksendung der Ware zum Verkäufer zu erstatten hat, es sei denn, der Verkäufer hat in seinen AGB mit dem Käufer die sog. “40,- EUR-Klausel” vereinbart. Dann muss der Käufer die Kosten der Rücksendung der Ware tragen, wenn der Warenwert weniger als 40,- EUR beträgt. Nicht ausdrücklich geregelt ist aber, ob der Verkäufer dem Käufer auch die Hinsendekosten (Versandkosten) zu erstatten hat, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juli 2010 (Az. VIII ZR 268/07) nunmehr dahingehend entschieden, dass Webshops auch diese Kosten ihren Kunden voll erstatten müssen. Bereits zuvor hatte der Europäische Gerichtshof, auf entspr. Vorlagefrage des BGH, so entschieden.
RA Dr. Verweyen
