Der BGH hat Ende des letzten Jahres in einer Entscheidung verschiedene Teilbereiche des Filmherstellerrechts durchleuchtet (BGH U.v. 19.11.2009, Az. I ZR 128/07). Dort hatte die Beklagte, die eine Film-Datenbank im Internet betreibt, knapp 600 Bilder aus verschiedenen Filmen der Klägerin zu Informationszwecken und, gegen Bezahlung, zum Download angeboten, ohne sich dazu eine Erlaubnis von der Klägerin geholt zu haben. Diese wollte das unterbinden und berief sich dazu auf ihre Exklusivrechte als Filmherstellerin.

Hintergrund: wer sich bereit erklärt, an einem Film mitzuwirken, räumt dem Produzenten (Filmhersteller) das ausschließliche Recht ein, den Film auf aller Arten zu nutzen, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede bedarf. D.h.: ausschließlich der Produzent darf einen Film auswerten, auch wenn Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, Schauspieler u.a. durch ihre kreativen Beiträge zu dem Film eine Miturheberschaft daran erworben haben (§ 88 UrhG). Ähnliches gilt für die Schöpfer sog. filmunabhängiger Werke, wie bspw. der Romanvorlage, wenn sie einem Filmhersteller das Recht einräumen, ihr Werk (Roman etc.) zu verfilmen (§ 89 UrhG).

Das exklusive Auswertungsrecht des Filmherstellers an einem Film erfasst allerdings nur die “filmische” Auswertung eines Films, d.h. die Nutzung des Films oder von Teilen daraus zur öffentlichen Vorführung oder Sendung sowie zur (filmischen) Bewerbung des Films. Offen ließ der BGH, ob er darüber hinaus auch die Nutzung von abgeklammerten Einzelbildern aus einem Film in anderen Filmen oder in filmähnlichen Medien (sog. Klammerteilauswertung) als eine solche “filmische Nutzung” ansieht.
Die geschilderte Nutzung im Fall – Nutzung von “stehenden” Einzelbildern in einer Datenbank – stelle jedenfalls keine sog. filmische Nutzung dar. Deswegen hätte der klagende Filmhersteller diese Nutzung nur dann untersagen können, wenn er sich von den Kameraleuten der betroffenen Filme die Nutzungsrechte an den Einzelbildern aus den von ihnen für die Filme geschossenen Aufnahmen vertraglich (und nachweisbar!) übertragen hätte lassen. Dies war in dem Fall bisher offengeblieben, weswegen der BGH ihn zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückverwies.
Am Rande stellte der BGH  klar, dass es für den Filmherstellerschutz, der bekanntlich die in einem Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Produzenten schützt, nicht darauf ankommt, dass der Verletzer die Bilder unmittelbar aus dem Filmträger kopiert hat, sondern allein darauf, dass die Bilder aus den Filmen der Klägerin stammen.
Zudem entfiele die organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Produzenten anteilig auf alle Teile eines Films, so dass es keinen Filmteil gebe, der aus dem Schutzbereich falle. Auch kleinste Teile von Filmwerken und Laufbildern, wie die entnommenen Einzelbilder hier, sind daher geschützt.
RA Dr. Verweyen
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