In einem von HERTIN betriebene Verfügungsverfahren einer Gruppe von Komponisten von Werbemusik gegen die GEMA hat das Landgericht Berlin mit U.v. 5.10.2010, Az. 16 O 361/10 es der GEMA untersagt “bis zur endgültigen Klärung der … Rechtmäßigkeit der auf der Jahreshauptversammlung … [der GEMA] am 30.6.2010 protokollierten Änderungen des Verteilungsplans … [gemäß dieser Änderungen betreffend die Beteiligung der Komponisten von Werbemusik] zu verfahren”.

Hintergrund ist die kontroverse Diskussion um die faire Beteiligung der Komponisten von Werbemusik an der Verteilung und ein von HERTIN dazu erwirktes Urteil des Kammergerichts Berlin (Az. 2 U 4/05; s. hier im Blog), in dem das KG eine willkürliche Differenzierung zwischen “Werbespots (Wirtschaftswerbung)” einerseits und “Musik in sonstigen Werbefilmen” andererseits, festgestellt hatte.

RA Prof. Hertin

Alle Einträge von