Mit Urteil vom 12.07.2011 (Az.: 14 U 801/07) hat das OLG Dresden in einem von RA und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Christlieb Klages betriebenen Verfahren entschieden, dass das Angebot des Online-Videorecorders Save.TV nicht das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen verletzt, ihre Funksendungen auf Bild- und Tonträgern aufzunehmen und damit zu vervielfältigen. Insoweit hat das OLG Dresden der Berufung der Save.TV Ltd. stattgegeben, nachdem das Verfahren nach erfolgreicher Revision zum BGH zur erneuten Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen wurde. In seinem Urteil hat das OLG Dresden nun festgestellt, dass das Angebot Save.TV die Voraussetzungen erfüllt, die der BGH in seinen Grundsatzentscheidungen zur rechtlichen Zulässigkeit von Online-Videorecordern für das Vorliegen einer gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG privilegierten Privatkopie aufgestellt hat. Danach sind die Kunden von Save.TV als Hersteller der Aufnahmen anzusehen, da sie durch die Programmierung der Aufnahme einen vollständig automatisierten Aufzeichnungsprozess auslösen, der ohne menschlichen Eingriff von außen abläuft. Darüber hinaus verstößt das Angebot auch nicht gegen das Recht der Sendeunternehmen, ihre Funksendungen öffentlich zugänglich zu machen.
Damit steht fest, dass das Geschäftsmodell des Online-Videorecorders grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Gleichwohl hat das OLG Dresden die erstinstanzliche Entscheidung des LG Leipzig nicht vollständig aufgehoben, da es die Hinterlegung einer angemessenen Lizenzgebühr zugunsten des Sendeunternehmens bzw. der VG Media für den Erwerb der Weitersenderechte nicht als ausreichend erachtet. Vielmehr sei die Frage, ob eine Kabelweitersendung vorliege und ein Kontrahierungszwang der Sendeunternehmen bestehe, zunächst durch die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens beim DPMA zu klären.
RA Christlieb Klages, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
