Mit Urteil vom 31.05.2011 hat das Verwaltungsgericht Berlin zu VG 21 K 473.10 einen Ablehnungsbescheid der Filmföderanstalt Berlin (FFA) aufgehoben. Das VG hat die FFA mit dem Urteil verpflichtet, einer Dokumentarfilmerin für einen Film Referenzfilmförderung zuzuerekennen. Der Film erreichte in den ersten 4 Jahren nach Veröffentlichung nahezu 10.000 Kinozuschauer und erzielte zudem Erlöse aus der Festpreisvermietung, in toto über 25.000,-€. Die FFA lehnte den Antrag auf Referenzfilmföderung ab, da der FIlm in dem erforderlichen Zeitraum nicht die geforderte Zuschauerschwelle erreicht habe. Nach § 22 Abs. 2 des bis 2008 geltenden FFG 2004 seien nur solche Besucher zu berücksichtigen, die den marktüblichen Eintrittspreis gezahlt hätten. Das VG erkannte schließlich zu Gunsten der von HERTIN vertretenenen Dokumentarfilmerin. Der Gesetzgeber habe den Betrag der Festpreisvermietung als pauschalierenden Anhaltspunkt für den Zuschauererfolg des Dokumentarfilms vorgesehen. Die Einnahmen aus der Festpreismiete seien sozusagen eine gesetzliche Besucherfiktion. Dem aber würde es widersprechen, wenn abweichend von dieser Pauschalierung doch wieder darauf abgestellt würde, wieviele Besucher den Film besucht haben, welchen Eintrittspreis sie gezahlt haben und ggfls. in welcher Höhe.
Rechtsanwalt Christlieb Klages, HERTIN
