Ein Verbraucher gibt keinen Anlass zur Klage und muss dementsprechend auch nicht die Verfahrenskosten tragen, wenn er auf eine Abmahnung nicht reagiert, in der eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung gefordert und zugleich unter Hinweis auf eine sonst drohende Unwirksamkeit vor Einschränkungen der Unterlassungserklärung gewarnt wird, – das entschied der 6. Zivilsenat des OLG Köln [...]
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der ein wettbewerbswidriges Verhalten abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für eine zweite Abmahnung hat, wenn die eigene Abmahnung erfolglos blieb (BGH, Urt. v. 21.1.2010, I ZR 47/09 – Kräuttertee).
