Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverband, der ein wettbewerbswidriges Verhalten abmahnt, keinen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Kosten für eine zweite Abmahnung hat, wenn die eigene Abmahnung erfolglos blieb (BGH, Urt. v. 21.1.2010, I ZR 47/09 – Kräuttertee).