Ein Patent entfaltet keine Wirkung bei:
- Handlungen im privaten Bereich zu nicht-gewerblichen Zwecken
- der unmittelbare Einzelzubereitungen von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie
- Handlung zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen
Wirtschaftlich besonders relevant ist das
Versuchsprivileg, insbesondere für klinische Versuche:.
Handlungen zu Versuchszwecken dürfen von allen vorgenommen werden – auch von der [...]
