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Software und Informationstechnologie

Im Bereich der Software und Informationstechnologie sind aus rechtlicher Perspektive eine Vielzahl von Herausforderungen zu bewältigen.

Herstellung und Schutz von Computerprogrammen

Computerprogramme genießen per se urheberrechtlichen Schutz; ihre Nutzung muss daher lizenziert werden. Computerprogramme, die Teil eines technischen Systems sind, können u.U. auch (zusätzlich) mit Patenten geschützt werden.
Die Herstellung von Computerprogrammen und Systemumgebungen ist regelmäßig durch das Werkvertragsrecht, allerdings überlagert durch vielfältige Sonderregeln und Branchengewohnheiten, dominiert. Neben den Vereinbarungen zur Vergütung und einem detaillierten Lastenheft sind daher genaue und klare Regelungen zu den Test- und Abnahmemodalitäten erforderlich. Oft treten umfassende Wartungs- und Supportvereinbarungen hinzu, die auch in eigene sogenannte Service Level Agreements (SLAs) verlagert werden können.
Die Rechtsanwälte und Patentanwälte der HERTIN Anwaltssozietät beraten und betreuen ständig Mandanten hinsichtlich des Schutzes und bei der Herstellung komplexer IT- und Softwarelösungen.

Lizenzierung und Handel mit Computerprogrammen

Viele Rechtsfragen bei der Lizenzierung und dem Handel mit Computerprogrammen sind bisher nicht abschließend geklärt und daher sowohl unter Risikogesichtspunkten zu bewerten als, soweit möglich, durch vertragliche Gestaltung aufzufangen.

Open Source-Software

Dies gilt auch für den Open Source Bereich, wo insbesondere Gewährleistungs- und Haftungsfragen zu beachten sind. Zudem sind die hier vorherrschenden (Standard-) Lizenzmodelle (z.B. GPL, creative commons, etc.) meist durch die angelsächsische Rechtsgrundlagen des "Common Law" geprägt und unzureichend auf die kontinentaleuropäischen Rahmenbedingungen abgestimmt, was vor allem Kollisionen mit deutschem AGB-Recht provoziert, so dass, für die Nutzer meist überraschend, am Ende deutsches Schenkungsrecht zur Anwendung kommt.

Gebrauchte Software

Noch nicht höchstrichterlich geklärt sind zudem die Kernfragen aus dem Bereich des Handels mit sogenannter gebrauchter Software. Hier toben verbissen geführte Rechtsstreitigkeiten zwischen den großen Softwarehäusern einerseits und den Händlern und auch den Nutzern solcher Softwarelizenzen. Streitig ist insbesondere, ob Volumenlizenzpakete aufgespalten und in Einzelpakten weitergegeben werden dürfen. Dafür spricht der Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts (vgl. § 17 Abs. 2 UrhG, für Software speziell geregelt in § 69c Ziff. 3, Satz 2 UrhG), wobei insoweit auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu beachten sind; entgegenstehende OEM-Vereinbarungen und andere Lizenzbedingungen der großen Softwarehäuser wären dann wirkungslos. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte ist jedoch uneinheitlich. Dem Handel mit und Nutzung von gebrauchter Software sollte daher eine sorgsame Prüfung und Risikobewertung vorausgehen; gleiches gilt bei der Nutzung der sog. Certificates of Authenticity (CoAs, Echtheitszertifikate), die von den großen Herstellern zum Nachweis der Echtheit ihrer Software vermehrt verwendet werden, sowie von Original- und Backup-Datenträgern mit geschützter Software.
Die Rechtsanwälte der HERTIN Anwaltssozietät haben Erfahrung mit Verfahren von Softwarehäusern gegen Nutzer (Händler) sogenannter gebrauchter Volumenlizenzepakte.

Urheberrechtliche Abgaben auf PC und Speichermedien

Software, IT-Anlagen und Computersysteme gleich welcher Art – "klassische" Personal Computer, Note- und Netbooks, Smartphones u.a. – bilden zudem die technische Grundlage und Infrastruktur, über die heute unsere Kommunikation läuft und auf der, längst und weiter zunehmend, beruflich wie privat die Nutzung der unterschiedlichen Medien und Medieninhalte, d.h. von urheberrechtlich geschütztem Material, stattfindet. Dies führt zu einer Vielzahl an Verantwortungs- und Haftungsfragen (vgl. Internetrecht).
Computersysteme und -komponenten (Brenner, Scanner, Drucker, etc.) sowie Speichermedien können zudem zur Anfertigung von Kopien unterschiedlicher Medieninhalte, von analogen Text-Fotokopien über digitale Bildinhalte bis hin zu Audio- und Videodateien, verwendet werden. Als Ausgleich für die Urheber und Rechteinhaber sieht das Gesetz daher sogenannte Geräteabgaben vor, die von den Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Seit dem "Zweiten Korb" der Urheberrechtsreform sind diese Abgaben neu festzulegen und werden derzeit zwischen den Computerherstellern und -importeuren und den Verwertungsgesellschaften verhandelt. Zu erwarten ist, dass die Festlegung der Abgabenhöhe und -modalitäten letztlich vor der Schiedsstelle des DPMA und nachfolgend von OLG München und BGH zu behandeln sein werden, wobei eine empirische Nutzungsuntersuchung durchzuführen sein wird.
Die HERTIN Anwaltssozietät vertritt verschiedene Computerhersteller und Branchenverbände gerichtlich und in Gesamtvertragsverfahren und ist auch dadurch an der Erarbeitung angemessener und gesetzeskonformer Lösungen beteiligt
 


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