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Neue Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht

Neue Rechtsprechung zum UWG

Zu § 5 Abs. 1 UWG (Irreführende Werbung)

 

BGH, Urt. v. 7. 7.2011, I ZR 181/10 - Frühlings-Special 

Ein Reiseveranstalter, der mit einem zeitlich befristeten Frühbucherrabatt wirbt, muss sich grundsätzlich an die gesetzte Frist halten, will er sich nicht dem Vorwurf einer Irreführung aussetzen. Der Verkehr rechnet indessen damit, dass es für die Verlängerung eines solchen Rabatts vernünftige Gründe wie beispielsweise eine schleppende Nachfrage geben kann. Trotz der Verlängerung erweist sich die ursprüngliche Ankündigung in einem solchen Fall nicht als irreführend.

 

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Irreführung durch befristete Angebote

Relevanz der Irreführung

BGH, Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09 - 10% Geburtstags-Rabatt 

a) Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird.

b) Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten.

c) Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.

 

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Befristete Angebote

Relevanz einer Irreführung

Zu § 4 Nr. 3 UWG und § 5 Abs. 1 UWG:

BGH, Urt. v. 30.6.2011, I ZR 157/10 - Branchenbuch Berg

Ein formularmäßig aufgemachtes Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, verstößt gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Zum Streitgegenstand, wenn der Kläger eine geschäftliche Handlung als in mehrerer Hinsicht irreführend bezeichnet.

 

 

 

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§ 4 Nr. 3 UWG 

Irreführungsquorum bei § 5 UWG

 

 

 

 

 

§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV

 

BGH, Urt. v. 28. September 2011, I ZR 92/09 - Sportwetten im Internet II

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV (Internetverbot) steht formell und materiell mit dem Unionsrecht in Einklang.

Das Verbot, das unmittelbar die Vertriebswege für Glücksspiele beschränkt, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

s.a. BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 189/08

 

 

BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 93/10 - Poker im Internet

Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers; unerheblich ist, ob professionelle Spieler oder geübte Amateure, die sich gegebenenfalls auch Lehrbuchwissen angeeignet haben, ihre Erfolgschancen steigern können.

s.a. BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 43/10 sowie BGH, Urt. v. 28.9.2011, I ZR 30/10

 

 

 

 

Zum fehlenden Hinweis auf ein nicht bestehendes Widerrufsrecht:

 

BGH, Urt. v. 9. 6. 2011, I ZR 17/10 - Computer-Bild

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzver-trägen nicht entsprechend anwendbar.

Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

 

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Widerrufsrecht

 

 

§ 5 Abs. 1 UWG

 

BGH, Urt. v. 9.6.2011, I ZR 113/10 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Der Verkehr erwartet von einem Rechtsanwalt, der sich als "zertifizierter Testa-mentsvollstrecker" bezeichnet, dass er nicht nur über besondere Kenntnisse, sondern auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt.

 

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§ 5 UWG>Genehmigungen/Bestätigungen/Zertifizierungen

§ 4 Nr. 11 UWG>Berufsordnungen>Rechtsanwälte

 

 

 

 

Haftung des Suchmaschinenbetreibers

 

OLG München, Urt. v. 29.9.2011, 29 U 1447/11 - Internet-Branchenverzeichnis

1. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchergebnisse, die von der Suchmaschine als Textfragmente generiert und angezeigt werden.

2. Zur Haftung eines Internet-Suchmaschinenbetreibers für Suchvorschläge, die von der Suchmaschine im Rahmen einer sog. Autocomplete- und einer sog. Verfeinerungsfunktion, insbesondere anknüpfend an die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet oder andere statistische Merkmale, generiert und angezeigt werden.

 

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§ 3 UWG>Verletzung von Verkehrspflichten

 

 

Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten

 

OLG Köln, Urt. v. 21.10.2011, 6 U 64/11

An Ernsthaftigkeit einer Initiativunterwerfung nach einer Abmahnung sind hohe Anforderungen zu stellen

Gibt ein Unterlassungsschuldner eine Unterlassungserklärung nicht gegenüber dem berechtigterweise Abmahnenden, sondern gegenüber einem ebenfalls klagebefugten Dritten ab, von dem er nicht auch abgemahnt worden ist, so sind an die erforderliche Ernsthaftigkeit jener Initiativunterwerfung hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen objektive Gründe vorliegen, die es dem Schuldner unzumutbar machen, die Unterlassungserklärung gerade gegenüber dem Abmahnenden abzugeben. Solche Gründe liegen weder in einer Inanspruchnahme durch den Abmahnenden in anderer Sache, die der Schuldner für missbräuchlich hält, noch darin, dass der Gläubiger in dem neuen Verfahren nicht dasselbe Gericht angerufen hat. Zweifel in der Ernsthaftigkeit können auch in der abweichenden satzungsmäßigen Zielrichtung des Erklärungsempfängers begründet sein.

Zur Drittunterwerfung ohne vorausgegangene Abmahnung

 

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Unterlasssungserklärung gegenüber einem Dritten ohne Abmahnung

 

 

§ 5 Abs. 1 UWG


OLG Nürnberg, Urt. v. 18.10.2011, 3 U 354/11 - Bio-Mineralwasser

Die Bezeichnung „Bio-Mineralwasser“ ist jedenfalls dann zulässig, wenn sich das so bezeichnete Mineralwasser im Hinblick auf einen festgelegten Kriterienkatalog für Gewinnung und Schadstoffgehalt von anderen Mineralwassern abhebt und die gesetzlichen Grenzwerte deutlich unterschreitet.

Eine Verbrauchererwartung, dass die Bezeichnung „Bio“ eine staatliche Lizenzierung und Überwachung voraussetzt, besteht nicht.        

Unzulässig ist es, ein Bio-Mineralwasser mit einem dem Bio-Siegel nach § 1 ÖkoKennzV nachgeahmten Kennzeichen zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen.

Zur Frage, wann ein Lebensmittel gegenüber allen vergleichbaren Lebensmitteln besondere Bio-Eigenschaften hat.

 

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§ 11 LFGB>Abs. 1 Nr. 3

Verwendung des Bio-Zeichen

 

 

§ 6 UWG, §§ 6 Abs. 2 Nr. 5, 4 Nr. 7 UWG

 

BGH, Urt. v. 19.5.2011, I ZR 147/09 - Coaching Newsletter

a) Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt nicht nur voraus, dass ein Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Produkte erkennbar gemacht werden; darüber hinaus muss sich aus der Werbung ergeben, dass sich unterschiedliche, aber hinreichend austauschbare Produkte des Werbenden und des Mitbewerbers gegenüberstehen.

b) Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist jedenfalls dann nach §§ 3, 4 Nr. 7 UWG unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden. 

 

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Begriff der vergleichenden Werbung

§ 4 Nr. 7>Herabsetzen und Verunglimpfen 

 

 

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