Arbeitnehmererfinderrecht
Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt die Behandlung erfinderischer Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Erfindungen im Sinne des Arbeitnehmererfinderrechts sind solche, die gem. dem Patentrecht oder dem Gebrauchsmusterrecht als solche anerkannt werden.
Ferner sind Gegenstand des Arbeitnehmererfinderrechts schöpferische Leistungen von Arbeitnehmern, die nicht patentierbar oder sonst schutzrechtsfähig sind, aber die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens verbessern (sog. „technische Verbesserungsvorschläge“).
Die Arbeitnehmererfindung
Die Arbeitnehmererfindung, auch Diensterfindung genannt, ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat. Arbeitnehmererfindungen muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber melden, der diese sodann in Anspruch nehmen kann, wodurch die Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber übergehen. Nimmt der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung nicht in Anspruch, wird sie frei und der Arbeitnehmer kann über seine Erfindung verfügen wie jeder andere Erfinder auch.
Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfinderrechts sind Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst sowie Beamte und Soldaten.
Arbeitnehmererfinderrecht dient Interessenausgleich
Das Arbeitnehmererfinderrecht dient dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Die Erfindung eines Arbeitnehmers ist das Ergebnis seiner abhängigen Arbeit, das nach arbeitsrechtlichen Regelungen dem Arbeitgeber gebührt. Patentrechtlich aber steht das Recht auf das Patent dem Erfinder zu. Das Arbeitnehmererfinderrecht löst den Konflikt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem es dem Arbeitgeber einen Anspruch auf die Erfindung und die daraus folgenden Rechte gewährt, dem Arbeitnehmer aber im Gegenzug eine angemessene Vergütung garantiert.
Das Arbeitnehmererfinderrecht sieht ein geregeltes Verfahren für die Behandlung einer Diensterfindung vor. Zunächst muss der Arbeitnehmer seine Erfindung dem Arbeitgeber schriftlich melden. Der Arbeitgeber kann diese sodann in Anspruch nehmen, indem er die Inanspruchnahme erklärt. Diesbezüglich gilt allerdings seit dem 1. Oktober 2009: Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung freigibt.
Mit der Inanspruchnahme gehen die Rechte auf den Arbeitgeber über, der die Erfindung unverzüglich zum Schutzrecht anmelden muss, sofern er sie nicht als Betriebsgeheimnis behandeln will. Gleichzeitig entstehen der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers wie auch sein Anspruch, in der Anmeldung als Erfinder benannt zu werden. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen.
Was können wir für Sie tun?
Die Patentanwälte und Rechtsanwälte der HERTIN Anwaltssozietät beraten Sie in allen Fragen rund um das Arbeitnehmererfinderrecht. Unternehmen beraten und unterstützen wir bei der Suche nach einem geeigneten Abrechnungssystem für Diensterfindungen. Arbeitnehmererfinder beraten wir im Hinblick auf ihre Vergütungs- und sonstigen Ansprüche.
In Streitfällen übernehmen wir die Vertretung vor der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindersachen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder vor den zuständigen Landgerichten.
