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Gebrauchsmusterrecht

Das Gebrauchsmusterrecht hat wie das Patentrecht Erfindungen zum Gegenstand. Die Schutzvoraussetzungen gleichen denen eines Patentes. Auch die Erfindung, für die ein Gebrauchsmuster beantragt wird, muss technischer Natur sein.

Gebrauchsmusterrecht schützt Erfindungen

Ein Gebrauchsmusterrecht wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Gebrauchsmusterrecht gilt jedoch nur dasjenige als bekannt, was schriftlich vorbeschrieben oder bereits im Inland vorbenutzt wurde. 

Im Unterschied zum Patentrecht gibt es eine Neuheitsschonfrist, d.h. eine Vorbenutzung durch den Anmelder bleibt ohne Folgen, wenn sie nicht länger als sechs Monate vor dem Anmeldetag erfolgte. Da eine Prüfung auf Neuheit und erfinderischer Tätigkeit im Gebrauchsmusterrecht nicht vorgesehen ist, erfolgt die Registrierung meist innerhalb einiger Monate. Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt zehn Jahre gerechnet vom Anmeldetag.

Der entscheidende Unterschied zum Patentrecht jedoch ist, dass Gebrauchsmuster nicht geprüft weden. Ein Gebrauchsmuster wirkt außerdem immer territorial, hat allerdings in den meisten anderen Ländern kein Äquivalent. Insbesondere Deutschland - neben Österreich - kennt den Gebrauchsmusterschutz.  

Gebrauchsmusterrecht gewährt Ausschließlichkeitsrecht

Ein Gebrauchsmusterrecht gewährt seinem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht. Der Inhaber allein ist berechtigt, die Erfindung zu benutzen. Jedem anderen kann die Verwertung untersagt oder im Rahmen eines Lizenzvertrages auch erlaubt werden.

Was kann die HERTIN Anwaltssozietät für Sie tun?

Die Patentanwälte der HERTIN Anwaltssozietät beraten Sie bereits im Vorfeld Ihres kreativen Schaffens bei allen Fragen rund um den optimalen Schutz Ihrer Erfindung.

Wir sorgen dafür, dass Ihre Erfindung geschützt wird - gleichgültig in welchem Land oder für welche geographische Region. Wir führen für Sie das Anmeldeverfahren und unterstützen Sie bei der Anmeldung korrespondierender Schutzrechte im Ausland, wo immer Sie es wünschen; über unsere Korrespondenzkollegen sind wir in jedem Land für Sie da. In allgemeinen Fragen zum Gebrauchsmusterrecht im In- oder Ausland beraten wir gern und umfassend.

Die Patentanwälte und Rechtsanwälte der HERTIN Anwaltssozietät sorgen dafür, dass Ihr Gebrauchsmusterrecht durchgesetzt wird, und führen insoweit auch Verletzungsprozesse. Wir vertreten Sie im Löschungsverfahren gegen Ihr eigenes oder gegen ein fremdes Gebrauchsmusterrecht. Unberechtigte Importe werden von uns mittels Grenzbeschlagnahmeverfahren frühzeitig unterbunden.

Da es sich bei Gebrauchsmustern um ungeprüfte Rechte handelt, unterstützen wir Sie bei der Recherche zur tatsächlichen Schutzfähigkeit, die letztlich im Streitfall unerlässlich ist. Außerdem unterstützen wir Sie bei Lizenzverhandlungen und verteidigen Ihr Gebrauchsmuster gegen (unberechtigte) Schutzrechtsangriffe.

Insbesondere ist uns aber daran gelegen, dass Sie ein Schutzrechtsportfolio aufbauen, welches Ihren Interessen gerecht wird, welches Ihre Erfindung(en) in angemessener und der heutigen Zeit entsprechenden Art und Weise schützt und welches auch wirtschaftlich verwertbar ist.  

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