Presserecht
Das Presserecht schützt Privatpersonen und Unternehmen vor falscher oder schmähender Text- und Bildberichterstattung. Treffen kann es jeden: Personen wird ein Fehlverhalten angedichtet, private Lebensumstände – Vermögen, Wohnort – werden veröffentlicht, die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens wird infrage gestellt - sei es in der Tagespresse, Onlinemedien oder einem teilfiktionalen Roman oder Film.
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen
Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen sind zu unterscheiden im Presserecht. Das Presserecht verbietet bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und herabwürdigende Schmähkritik und Formalbeleidigungen; Meinungsäußerungen, auch abwertende, lässt das Presserecht aber weitgehend zu.
Bei zutreffenden Tatsachenbehauptungen verlangt das Presserecht eine Interessenabwägung. Irrtümliche Falschaussagen und Verdachtsberichterstattungen können zulässig sein, etwa in Eilfällen und bei privilegierten Quellen (staatlichen Stellen, Nachrichtenagenturen). Aussagen von Wettbewerbern unterliegen aber den strengen Anforderungen des Wettbewerbsrechts. Ggf. ist die Kunstfreiheit zu berücksichtigen.
Bildberichterstattung
Bildberichterstattung greift stärker in Persönlichkeitsrechte ein. Das Presserecht verbietet daher Personenabbildungen ohne Einwilligung. Ausnahmen gelten bei zeitgeschichtlichen Ereignissen, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk oder Teilnehmer einer Versammlung gezeigt wird oder wenn Aufnahme und Veröffentlichung "einem höheren Interesse der Kunst dienen".
Nach der umfangreichen Presserecht-Judikatur müssen Prominente Bildberichterstattungen auch über ihr "Privat- und Alltagsleben… außerhalb von Staat und Politik" hinnehmen, wobei jedermann vorübergehende Prominenz erlangen kann, etwa durch eine Helden- oder Straftat.
Bei entgegenstehenden überwiegenden Interessen verbietet das Presserecht dennoch die Veröffentlichung, insb. bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre. Weitere Abwägungskriterien: ob die Medienöffentlichkeit gesucht wurde, Resozialisierungsinteresse von Straftätern, kommerzieller Charakter (Werbung), Schutz von Eltern-Kind-Situationen. Einwilligungen können widerrufen werden bei Überrumpelungssituationen oder Wandlung der Lebensumstände und inneren Einstellungen.
Um von einer Berichterstattung betroffen zu sein, verlangt das Presserecht nicht Namensnennung oder Abbildung des Gesichts; vielmehr reicht es, wenn eine Person identifizierbar ist, z.B. durch Spitzname oder Funktion, "Pixelung" und schwarze Augenbalken ändern daran nichts.
Bei Online-Archiven führt die dauerhafte Speicherung und Erschließung rechtswidriger Meldungen zu einer ständigen Reaktualisierung ("Internet-Pranger"); die Presserechtsprechung gewichtet dies bisher aber uneinheitlich.
Abwehrmaßnahmen
Das Presserecht gewährt Abwehransprüche gegen denjenigen, der eine unzulässige Berichterstattung getätigt hat und deren intellektuelle und technische Verbreiter. Als intellektuelle Verbreiter haften nach dem Presserecht z.B. Journalisten und Verleger, als technische Verbreiter u.U. Grossisten, Buch- und Zeitschriftenhändler, der "Admin C" und Internetforenbetreiber.
Der Unterlassungsanspruch wird mit einer Abmahnung unter kurzer Fristsetzung und Forderung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung durchgesetzt. Eine sofortige gerichtliche Verfügung kann im Presserecht etwa bei einer drohenden Erstausstrahlung sinnvoll sein.
Unter engen zeitlichen und formalen Voraussetzungen gewährt das Presserecht einen Anspruch auf Gegendarstellung, der unverzüglich und eigenhändig unterschrieben (anders in Berlin) zugeleitet werden muss. Die Gegendarstellung muss gestalterisch und drucktechnisch der Ausgangsmeldung entsprechen, also u.U. auf die Titelseite. Bei falscher Tatsachenberichterstattung kann Widerruf/Berichtigung verlangt werden.
Daneben bestehen im Presserecht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, etwa bei konkreten Erlöseinbußen und schweren Persönlichkeitsverletzungen.
Was können wir für Sie tun?
Das Pressrecht ist vom Grundsatz der Aktualität geprägt. Insbesondere Gegendarstellungsverlangen sind an knappe Fristen gebunden. Dies wissen auch Redaktionen und Verlage und versuchen gelegentlich Hinhaltetaktiken. Deswegen sollte man als Betroffener unverzüglich einen erfahrenen Presserechtsanwalt beauftragen, der schnell die richtigen Maßnahmen durchzusetzen kann.
Die Rechtsanwälte der HERTIN Anwaltssozietät sind seit langem im Medienrecht tätig und vertreten ständig Prominente, Verlage und Medienunternehmen auch im Presserecht. Gerne beraten wir Sie als Betroffenen einer unliebsamen Berichterstattung zu erfolgsversprechenden Abwehrmöglichkeiten oder als Medienanbieter zu den Grenzen des noch Erlaubten.
Juve Handbuch (2008)
"Geschätzte Kanzlei im Presse- und Verlagsrecht, deren Mandantschaft sich aus der starken IP- und Medienpraxis speist."
Juve Handbuch (2008)
"Die HERTIN Anwaltssozietät … genießt auch hohes Ansehen bei der Beratung von Prominenten zu Presseangelegenheiten, einschließlich Beleidigungen und persönlichkeitsrechtlichen Fragen."
