Das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen, bestimmte verwandte Schutzrechte und die organisatorisch-unternehmerischen Leistungen der Musik-, Film- und Datenbankhersteller.
Das Urheberrecht schützt Werke
Das Urheberecht schützt Werke, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen sind. § 2 UrhG benennt nicht abschließend die geschützten Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie insbesondere Sprachwerke, Computerprogramme, Musikwerke, Werke der Tanzkunst und der bildenden Künste sowie der angewandten Kunst, Fotografie und Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art sowie Datenbankwerke.
Keinen Schutz nach dem Urheberrecht genießen Gestaltungen, die nur technischen oder funktionalen Gesetzen gehorchen sowie reine Ideen und Konzepte.
Das Urheberrecht schützt den Urheber
"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes." (§ 11 UrhG) - demnach kann allein der Werkschöpfer über Ob und Wie der Erstveröffentlichung befinden, die Anerkennung seiner Urheberschaft verlangen und er muss keine Werkentstellungen hinnehmen. Gleichzeitig stehen ihm die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk zu.
Das Urheberrecht schützt neben den Urhebern auch die ausübenden Künstler, d.h. jene, die ein Werk darbieten (z.B. Schauspieler, Musiker, Tänzer). Darüber hinaus gewährt es bestimmten Herstellern Schutz dafür, dass sie die wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen zur Herstellung eines Films, einer Musikaufnahme oder einer Datenbank aufbringen.
Das Urheberrecht entsteht von selbst
Das Urheberrecht entsteht von selbst, d.h. durch den Schöpfungsakt oder das Erbringen der Leistung. Ein Formalakt, etwa eine Registrierung, ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist aber ein ausreichendes Maß an schöpferischer Individualität, wobei bei (zweck-)freier Kunst ein großzügiger Maßstab gilt, geschützt ist hier auch die sog. kleine Münze. Bei Gebrauchskunst (Produkt- und Kommunikationsdesign, Werbung, Websites, Schriften) muss die Gestaltung dagegen über das Übliche deutlich hinausgehen.
Das Urheberrecht hat Schranken
Das Urheberrecht hat Schranken. Jeder Urheber muss bestimmte Nutzungen durch Dritte dulden, etwa im Schulbereich, für tagesaktuelle Berichterstattungen oder im Rahmen der Zitierfreiheit. Aufgrund der umstrittenen Privatkopie-Schranke im Urheberrecht sind die Anfertigung einiger Kopien, z.B. einer Musik-CD, zu privaten Zwecken hinzunehmen. Im Kunstbereich gilt die sog. Panoramafreiheit. Erlaubt sind außerdem das Zitat und die sog. freie Benutzung, bei der das benutzte Werk hinter dem neuen Werk "verblassen" muss, wie z.B. bei Parodie und Persiflage, oder indem es nur noch als Inspirationsquelle dient.
Das Urhebervertragsrecht
Das Urhebervertragsrecht regelt die Beziehung zwischen Urheber und Verwerter. Denn seine Nutzungsrechte kann der Urheber ganz oder teilweise Dritten, z.B. Verlagen, Film- und Tonträgerherstellern, Bildagenturen einräumen (Lizenzen). Bei der Vertragsgestaltung sind einige Besonderheiten im Urheberrecht zu beachten, etwa die Zweckübertragungslehre und der Anspruch auf angemessene Urhebervergütung.
Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Bei Rechtsverletzungen gewährt das Urheberrecht dem Urheber, seinen Erben und den Inhabern exklusiver Nutzungsrechte Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie Schadensersatz. Zur Anspruchsvorbereitung dienen Auskunfts- und Sequestrationsansprüche. In bestimmten Fällen kommen im Urheberrecht auch strafrechtliche Sanktionen in Betracht.
Nach internationalem Urheberrecht genießen die meisten ausländischen Urheber und Hersteller in Deutschland den gleichen Schutz wie Inländer; diesen völlig gleich gestellt sind Staatsangehörige aus EU und EFTA.
Im Urheberrecht liegen unsere Wurzeln
Im Urheberrecht liegt eine besondere Stärke der HERTIN Anwaltssozietät seit ihrer Gründung im Jahre 1945 durch Dr. Friedrich Karl Fromm. Mit Prof. Dr. Paul W. Hertin zählen wir auch heute einen der führenden praktizierenden Anwälte im Urheberrecht zu uns, der regelmäßig von JUVE und The Legal 500 empfohlen wird. Wir haben an richtungsweisenden Gerichtsentscheidungen mitgewirkt und durch Veröffentlichungen und Lehraufträge das Urheberrecht mitgestaltet.
Gern beraten wir Sie zum optimalen Schutz Ihres Werkes und Ihrer Leistung durch das Urheberrecht. Bei Nutzungen ohne Ihre Zustimmung setzen wir Ihre Rechte durch, sei es außergerichtlich (Abmahnung), sei es durch einstweilige Verfügung oder Klage. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Verhandlung von Lizenzverträgen und verteidigen Sie gegen Schutzrechtsangriffe.
JUVE Handbuch (2008)
“HERTIN zählt zu den führenden Urheberrechtlern.”
Legal 500
“Die HERTIN Anwaltssozietät verfügt über eine starke Präsenz im Bereich Film …”
Juve Handbuch (2008/2009)
"Empfohlene Kanzlei für TV, Film u. Entertainment. Die wissenschaftl. Kompetenz des Namenspartners ist im Markt unbestritten, zudem ist er auch regelm. in Verfahren involviert, die Grundsatzcharakter haben, zuletzt etwa im Zusammenhang mit Tonträgerherstellern und deren Leistungsschutzrechten. Daneben hat sich die Praxis in den letzen Jahren … stärker in der vertragsrechtl. Beratung von Medienunternehmen etabliert…"
Legal 500 (2008)
“Paul Hertin is […] drawing client praise thanks to his ‘excellent reputation and outstanding knowledge of the music sector’. The team’s service in the sector is ‘optimum’, displays ‘very sound industry knowledge’ and ’stands out as exceptional’; it is furthermore ‘best value for money’…”
