Hertin-Anwälte sind BestLawyers

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Prof. Dr. Hertin und Dr. Omsels wurden auch in diesem Jahr erneut zu den BestLawyers in Deutschland gewählt. Die Auszeichnung des amerikanischen Ranking-Instituts BestLawyers wurde Prof. Dr. Hertin in den Rechtsgebieten Entertainment Law, Media Law und Intellectual Property Law verliehen; Dr. Omsels gehört zu den BestLawyers im Intellectual Property Law. Beide erhalten diese Auszeichnung, die auf einer Umfrage unter spezialisierten Rechts- und Patentanwälten beruht, seit 2009 jedes Jahr wieder. Im Bereich Intellectual Property Law war Dr. Omsels im Jahr 2012 sogar Lawyer of the Year. Näheres erfahren Sie hier.

Anwaltshaftung

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Anwaltshaftung

Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Schaden, den der Adressat der Abmahnung und der Hersteller und Lieferant der angeblich schutzrechtverletzenden Ware erleiden, nach den Grundsätzen der Haftung für einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Auffassung war auch in den Reihen des BGH nicht immer unumstritten, entspricht aber seit nunmehr weit über 100 Jahren der Rechtsprechung (erstmals RG v. 27.2.1904, Rep. I. 418/03 – Juteartikel). Trotz dieser Historie gab es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit gegenüber dem Verwarnten neben dem (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber auch der Rechts- (oder Patentanwalt) haftet, der ihn berät und den bösen Brief verfasst.

Das OLG Frankfurt hatte eine Haftung zur Erleichterung der Anwälte abgelehnt. Der BGH nimmt sie nun aber persönlich in die Pflicht (BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). Den vom Schutzrechtsinhaber eingeschalteten Anwalt treffe gegenüber dem Verwarnten eine Garantenstellung. Er sei gegenüber dem von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung betroffenen Dritten verpflichtet, den Schutzrechtsinhaber zutreffend und vollständig über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. Er ist deshalb persönlich verantwortlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beratung seines Mandanten Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten. Anders verhält es sich nur, wenn der Anwalt seinen Mandanten bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und sein Mandant sich trotz der aufgezeigten Bedenken dazu entscheidet, die Verwarnung auszusprechen. In diesem Fall ist der Anwalt fein raus, wenn er es ist, der die Verwarnung für seinen Mandanten ausspricht. Dafür ist er zu sehr Organ der Rechtspflege und Vertreter seines Mandanten.

Die Konsequenzen der Entscheidung sind nicht absehbar. Es wird aber bestimmt interessant. Denn Schadenersatzklagen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, in denen es zumindest um die Erstattung der Kosten des Anwalts des Verwarnten geht, sind nicht selten. Der wird seinen Mandanten zukünftig darauf hinweisen müssen, dass nicht nur der Verwarner, sondern auch dessen Anwalt für die Kosten haften kann – und bei ausländischen oder wirtschaftlich unsicheren Verwarnern vielleicht auch der näher liegende oder bessere Schuldner ist.

Da die Haftung des Anwalts andererseits davon abhängt, ob er seinen Mandanten richtig beraten hat, wird er sich nur damit verteidigen können, dass er Details aus der Beratungstätigkeit für seinen Mandanten offenbart. Ob er dies aber angesichts seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht ohne Zustimmung seines Mandanten überhaupt darf, ist auch erst noch zu klären. Der Mandant jedenfalls hat kein Interesse daran, da der Anwalt darlegen müsste, dass der Mandant sich über den Rat des Anwalts hinweggesetzt und damit selber zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Das Argument, dass ihn, den Mandanten, kein Verschulden treffe, weil er sich im Vorfeld der Verwarnung kompetenten Rechtsrat eingeholt habe und darauf vertrauen durfte, zieht dann auch nicht mehr. weiter...

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