Nichts ist wichtiger als ein guter Ruf und Name! Legen Sie deshalb den Schutz von Ruf und Namen in die Hände von Experten, denen Sie vertrauen!
Das Kennzeichenrecht gehört zu einer der Kernkompetenzen unserer Anwaltskanzlei. Wir kümmern uns um den Schutz und die Durchsetzung all Ihrer Kennzeichenrechte. Dazu gehören neben der Marke auch Unternehmensbezeichnungen, Werktitel, geografische Herkunftsangaben und natürlich Ihr Name selbst. Beim Markenrechtgeht es um mehr als nur die reine Anmeldung von Marken. Alles beginnt mit einer eingehenden Beratung und Analyse Ihrer Wünsche und Vorgaben; denn danach richtet sich die Markenstrategie, die nicht nur zu Ihnen passen muss, sondern auch den jeweiligen nationalen und internationalen Gepflogenheiten angepasst sein sollte.
Bei uns steht Ihnen ein Team aus erfahrenen Patent- und Rechtsanwälten zur Seite, das zur gegebenenfalls erforderlichen internationalen Absicherung ihrer Marken und sonstigen Kennzeichen mit einem weltweiten Netzwerk von verlässlichen Kooperationspartnern zusammen arbeitet.
Unsere Leistungen im Kennzeichenrecht
Unsere Leistungen für Sie umfassen u.a.
die Evaluation Ihrer Kennzeichen mit Blick auf einen möglichen Zeichenschutz
die Entwicklung einer die betriebswirtschaftlichen Belange Ihres Unternehmens berücksichtigenden Schutzrechtsstrategie, die Klärung der Schutzrechtslage im Hinblick auf eventuelle Kollisionsmarken
die nationale und internationale Anmeldung von Marken oder geografischen Herkunftsangaben
die Verwaltung und die Überwachung Ihres Schutzrechtsportfolios
die Verteidigung Ihrer Kennzeichen gegen Angriffe Dritter oder
die Durchsetzung Ihrer Schutzrechte gegen Rechtsverletzungen Dritter in allen amtlichen oder gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen von Grenzbeschlagnahmen
Weiterhin können Sie bei allen sonstigen Fragen rund um Ihre Marken und sonstigen Kennzeichen auf uns bauen. Unsere Rechts- und Patentanwälte erstellen Ähnlichkeits- oder Benutzungsrecherchen und andere kennzeichenrechtliche Gutachten, Lizenzverträge, Marken- oder Markenportfolio-Bewertungen und vieles mehr.
Unsere Leistungen im Domainrecht
Das Domainrecht ist mit dem Kennzeichenrecht eng verknüpft. In diesem Bereich helfen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Anmeldung von Domains, auch im Rahmen von Sunrise-Perioden sowie bei Domainstreitigkeiten. Da wir seit vielen Jahren Web-, Domain- und Mailhoster vertreten, nehmen wir für uns bei allen Rechtsfragen rund um Domains eine besondere Kompetenz in Anspruch.
Andere über HERTIN & Partner im Markenrecht
„Die Praxis von Hertin wird ‚guten Gewissens empfohlen ’für die ‚schnelle, unkomplizierte und offene Kommunikation, unprätentiöse Beratung und hervorragende Rechtskenntnis’.“ - The Legal 500 - Deutschland 2014
Hertin & Partner wird seit der Erstausgabe der Handbücher der Wirtschaftskanzleien juve, Kanzleien in Deutschland oder Legal500 (German Edition) Jahr für Jahr im Bereich des Markenrechts empfohlen.
Zwei unserer Anwälte werden seit Jahren im Bereich des Intellectual Property als BestLawyers empfohlen und vom Handelsblatt unter 'Deutschlands Beste Anwälte geführt (www.BestLawyers.com / Handelsblatt v. 11. Juni 2013).
Ihre Ansprechpartner bei HERTIN & Partner
Ihre primären Ansprechpartner im Marken- und Kennzeichenrecht sind die Patentanwälte Dr. Tobias Boeckh und Julia Becker sowie Rechtsanwalt Dr. Hermann-Josef Omsels. Sie werden sich persönlich um Ihre Angelegenheit kümmern oder dafür Sorge tragen, dass Ihr Anliegen in die besten Hände gelangt.
Unser Marken-Blog
Informieren Sie sich in unserem Marken-Blog über aktuelle Ereignisse im Kennzeichenrecht!
Der menschliche Geist ist rege und verfällt stets auf Neues. Zu den Novitäten im Wettbewerbsrecht (und gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) gehört die notarielle Unterlassungserklärung, von der zur Erfüllung von Unterlassungsansprüchen zunehmend Gebrauch gemacht wird. Anstelle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beispielsweise per Brief, geht der Unterlassungsschuldner zum Notar und erklärt dort, was er unterlassen wird und dass er sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese notarielle Erklärung wird dann dem Unterlassungsgläubiger mit dem Hinweis übersandt, dass er beim zuständigen Gericht noch einen Antrag auf Androhung einer Ordnungsstrafe stellen müsse, da ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ansonsten sanktionslos bleibe. Die ersten Gerichtsurteile, die sich mit dieser Thematik befassten, äußerten sich nur zu der Frage, welches Gericht für die Androhung der Ordnungsmittel zuständig ist. In diesem Punkte sind die Oberlandesgerichte einhellig der Meinung, dass der Ordnungsmittelantrag bei dem Amtsgericht zu stellen ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Notar seinen Sitz hat. In einer der Entscheidungen, die sich dazu verhielten, äußerte das OLG Köln am Rande beiläufig, dass es die notarielle Unterlassungserklärung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf ihre Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr gleichstelle (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2014, 6 W 43/14). Dieser Auffassung schloss sich unlängst das LG Köln in einem Rechtsstreit an, invdem es um eben diese Frage ging: Die notarielle Unterlassungserklärung nimmt für ein gerichtliches Verfahren einerseits das Rechtsschutzbedürfnis
In der Literatur führen solche Entscheidungen mittlerweile zu Unbehagen – und weil die berechtigte Kritik an einer entlegeneren Fundstelle steht, möchte ich sie an dieser Stelle weitergeben. Hess, Richter am Kammergericht und einer der führenden Wettbewerbsprozessrechtler im Lande, führt in jurisPraxisreport Wettbewerbsrecht, 2/2015, Anm. 2 aus, dass das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses zumindest zweifelhaft sei, weil ein gerichtlicher Unterlassungstitel und eine notarielle Unterlassungserklärung nicht gleichwertig seien. Denn die notarielle Unterlassungserklärung ist nicht aus sich heraus, sondern erst nach der Zustellung einer Ordnungsmittelandrohung, die beim Amtsgericht zunächst noch beantragt werden müsse, vollstreckbar.
Gravierender sind aber seine Bedenken gegen die Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Denn weshalb gibt der Unterlassungsschuldner nicht einfach, unkompliziert und billiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wenn nicht, um sich Vorteile bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu versprechen (keine Haftung für Erfüllungsgehilfen; geringere Verfolgungsintensität, weil die Ordnungsstrafe dem Staat zufließt) und um Zeit (bis zur Zustellung einer Ordnungsmittelandrohung) zu gewinnen, binnen der er sanktionslos gegen die Unterlassungserklärung verstoßen kann. Es bestehen deshalb, so Hess, erhebliche Zweifel, ob es dem Unterlassungsschuldner bei der Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung wirklich ernst ist, die zu unterlassende Handlung auch sofort zu unterlassen. weiter...
In vielen Rechtsstreitigkeiten gehörte es zur alltäglichen Praxis, neben einem Unternehmen auch deren Organ (Geschäftsführer/Vorstand) wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Die Rechtsprechung war da großzügig. Es genügte, dass das Organ den Wettbewerbsverstoß gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat. Für diese Kenntnis musste der Kläger/Antragsteller lediglich ein paar Indiztatsachen vortragen. Es oblag dann dem Organ im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast, sich substantiiert zu entlasten, wie das OLG Hamm jüngst noch einmal unterstrichen hat (OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2014, 4 U 121/13).
Die Entscheidung fishparkatails des BGH enthält nicht wirklich Neues. Aber das Urteil ist eine kompakte Darstellung aller rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen die Forderung einer Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung zu wehren, auf die aus der Rückschau kein gesetzlicher Anspruch bestand (BGH, Urt. v. 08.05.2014, I ZR 210/12 - fishtailparka).
Der Bundesgerichtshof bestätigte heute drei Urteile, die von Hertin bei den Oberlandesgerichten in Düsseldorf und Köln erwirkt wurden. In der Sache ging es um die Frage, ob ein Telefonanbieter wie die Deutsche Telekom oder Vodafone gegenüber einem Kunden verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde auch dann kostenlos mit der von ihm frei gewählten Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch eingetragen werden muss, wenn die Geschäftsbezeichnung nicht in ein Handelsregister oder ein anderes Register eingetragen wurde.
Der BGH (Beschluss vom 17.10.2013 - I ZB 11/13 – grill meister) hat sich kürzlich wieder einmal zur Kennzeichnung von Marken mit dem Schutzrechtshinweis ® geäußert. Dabei ging es um oben stehende Marke.
Das Bundespatentgericht hatte als Vorinstanz (BPatG 21.01.2013 - 27 W(pat) 553/12) hatte die Marke für nicht schutzfähig erachtet, weil die Marke einerseits für einen Teil der Waren und Dienstleistungen (u.a. Bewirtung, Grillwaren, Fleisch, Fisch, Getränke etc.) nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nichts Weiteres als eine bloße Sachangabe ohne Herkunftshinweis sein würde;