Der Bundesgerichtshof bestätigte heute drei Urteile, die von Hertin bei den Oberlandesgerichten in Düsseldorf und Köln erwirkt wurden. In der Sache ging es um die Frage, ob ein Telefonanbieter wie die Deutsche Telekom oder Vodafone gegenüber einem Kunden verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde auch dann kostenlos mit der von ihm frei gewählten Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch eingetragen werden muss, wenn die Geschäftsbezeichnung nicht in ein Handelsregister oder ein anderes Register eingetragen wurde.