AGB in Synchronsprecher-/Synchronschauspieler-Verträgen überprüft - Kein Ausschluss des Benennungsrechts in AGB
von Dr. Sandra Wagner (Kommentare: 0)
KG Urt. v. 09.02.2012, 23 U 192/08
Auf Betreiben der HERTIN Anwaltssozietät hat das Kammergericht verschiedene AGB-Klauseln in Synchronsprecherverträgen als nichtig erkannt, nachdem das Landgericht Berlin die Klage noch vollumfänglich abgewiesen hatte (Urteil vom 25.06.2008, 4 O 91/08).
In der Klage geht es um verschiedene AGB-Klauseln, die in Synchronschauspieler-/Synchronsprecher-Verträgen im Rahmen der AGB verwendet werden. Vertreten durch Prof. Dr. Paul W. Hertin griff der Interessenverband Synchronschauspieler (IVS) verschiedene Klauseln an.
Das Kammergericht hat entschieden, dass eine Nutzungsrechtseinräumung, die lautet: „und - soweit rechtlich zulässig - für alle Nutzungsarten soweit alle hieran bestehenden vermögensrechtlichen und sonstigen Befugnisse“ sei unklar und damit nichtig. Das Kammergericht bekräftigte ferner, dass Synchronschauspieler eine eigenschöpferische und sinngemäß künstlerische Leistung erbringen und ihnen daher als ausübende Künstler der Schutz ihrer Verwertungsrechte zusteht. Das Kammergericht stellt des Weiteren fest, dass § 31 Abs. 5 UrhG eine reine Auslegungsregel darstellt, die einer umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegensteht.
Allerdings sei das Ausmaß der Rechteeinräumung deutlich zu machen und daher eine Einzelbezeichnung der Nutzungsrechte erforderlich.
Das Kammergericht hält eine Klausel, die das Benennungsrechts des Künstlers grundsätzlich ausschließt, für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit für nichtig. Das Gericht weist hier auf das Leitbild des § 93 Abs. 2 UrhG hin, prüft den Inhalt der Klausel dann jedoch nicht, sondern verweist auf den genannten Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Diese wird nun beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 41/12 geführt.