Aus Geschmacksmuster wird Design
von Dr. Tobias Boeckh (Kommentare: 0)
In Deutschland hat es zum 01.01.2014 eine gravierende Änderung in der Gesetzgebung gegeben: Während man weit mehr als 100 Jahre lang Schutzrechte, die dem Schutz schöpferischer Leistungen auf ästhetischem Gebiet dienen, als „Geschmacksmuster“ bezeichnete, werden diese nunmehr als „Design“ bezeichnet.
Die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ orientierte sich ursprünglich am französischen Sprachgebrauch „dessins et modèles“, das mit „Muster und Modellen“ übersetzt wurde. International hat man jedoch schon immer vom „Design“ gesprochen. In den USA beispielsweise werden seit jeher Design Patents erteilt. Das deutsche Wort Geschmacksmuster ist eben ein deutsches Wort und findet in anderen Sprachen kein Pendant. In der Öffentlichkeit hat auch der Begriff Geschmacksmuster – solange es sich nicht um die Fachwelt handelte – in der Regel zu Verständnisschwierigkeiten geführt. Selbst in Fachkreisen wurde letztlich immer mehr vom „Designrecht“ als vom „Geschmacksmusterrecht“ gesprochen. Die Änderung des Begriffs „Geschmacksmuster“ in „eingetragenes Design“ ist daher folgerichtig und passt sich dem nationalen und internationalen Sprachgebrauch an.
Wer nun aber glaubt, dass es – wie in Europa – mit dem jetzigen Designgesetz (abgekürzt: DesignG) neben dem eingetragenen nun auch ein nicht-eingetragenes Design geben könnte, geht fehl. Ein nicht registriertes Designschutzrecht bleibt in Form des nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM) weiterhin ausschließlich der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung vorbehalten.
Die wohl wichtigste Neuerung des DesignG stellt die Einführung eines eigenständigen Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt dar. Bis dato konnte ein Geschmacksmuster nur durch ein gerichtliches Löschungsverfahren (vor den jeweiligen Landgerichten) zu Fall gebracht werden. Nach neuem Recht ist nun (§§ 33 bis 36 DesignG) ein amtliches Nichtigkeitsverfahren vorgesehen, dass sich im Wesentlichen an dem entsprechenden schon seit langem bestehendem Verfahren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Harmonisierungsamt orientiert. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit kann sowohl absolute Schutzhindernisse betreffen (wie fehlende Designfähigkeit, Neuheit, Eigenart, Ausschluss vom Designschutz) oder aber relative Schutzhindernisse (wie Urheberrechte, prioritätsältere eingetragene Designs oder prioritätsältere Zeichen mit Unterscheidungskraft).
Das amtliche Nichtigkeitsverfahren wird aller Voraussicht nach zu einer deutlichen Reduzierung der Prozesskosten verglichen mit den bislang üblichen gerichtlichen Löschungsverfahren führen. Die amtliche Gebühr für die Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens beträgt 300 EUR für jedes eingetragene Design.