Bezahlung statt Freistellung
von Dr. Hermann-Josef Omsels (Kommentare: 0)

Der Befreiungsanspruch wandelt sich gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 und 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Erfüllung dieses Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert. Zinsen auf diesen Zahlungsanspruch können ab dem Tage beansprucht werden, an dem der Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert. Die Zahlungsverweigerung kann auch erst im Rechtsstreit vor Gericht erfolgen, in dem der Schuldner sich mit sachlichen Argumenten gegen die Freistellungs- oder Zahlungspflicht verteidigt.Kurz und knapp erledigt der BGH mit diesen Worten eine Diskussion, die Rechtsprechung und Literatur seit langem beschäftigt hat und die praktisch von großer Bedeutung war (BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13 - Kopfhörer- Kennzeichnung).
Es geht darum, ob der Gläubiger eines Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag vom Schuldner nur Freistellung oder auch Zahlung verlangen kann, obwohl er selber die Rechnung seines Anwalts noch gar nicht ausgeglichen hat. Das OLG Hamm hatte sich vor knapp drei Jahren die größte Mühe gegeben, dieses Ergebnis dogmatisch zu begründen (OLG Hamm, Urt. v. 23.10.2012, 4 U 134/12), nachdem das OLG Frankfurt kurz zuvor das gleiche Ergebnis aus § 257 BGB i.V.m. § 250 BGB abgeleitet hatte (OLG Frankfurt, Urt. v. 23.8.2011, 6 U 49/11). Beide Gerichte konnten aber die Vertreter der Gegenmeinung nicht überzeugen, die u.a. darauf verwiesen, dass der Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG oder GoA kein Schadenersatzanspruch sei. Wie dem auch sei: Roma locuta, causa finita. weiter...