Die Bereitstellung einer Nukleinsäure ist eine patentfähige Erfindung

von (Kommentare: 0)

Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (X ZR 141/13 vom 19.01.2016) mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Offenbarung es in einer Patentanmeldung bedarf, damit sich eine Erfindung (patentfähig) für Nukleinsäuremoleküle von der bloßen Entdeckung (nicht patentfähig) abgrenzt. Dies ist insofern interessant, weil nicht völlig feststand, inwieweit sich der BGH der aktuellen restriktiven Rechtsprechung in den USA – zumindest teilweise – öffnen würde. Der BGH ist allerdings bei seiner bekannten Einschätzung geblieben, dass schon allein die Identifizierung von Nukleinsäuremolekülen eine Erfindung, und keine Entdeckung, darstellt. Das heißt, die Erfinder müssen nicht offenbaren, warum die Erfindung funktioniert, noch müssen sie hierfür eine wissenschaftliche Begründung bereitstellen. Es ist ausreichend, wenn die Erfindung so offenbart ist, dass ein Fachmann die technische Lehre ausführen kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass in dem Patentanspruch herausgestellt wird, dass die Sequenz isoliert vorliegt oder mittels eines technischen Verfahrens gewonnen wurde.

 

Zurück