Erfolg für HERTIN: BGH bestätigt Nichtigkeit der sogenannten Marktnachfrageklausel der GEMA

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Der Bundesgerichtshof hat durch Revisionsurteile vom 8. Oktober 2015 die Nichtigkeit der sog. Marktnachfrageklausel im Verteilungsplan der GEMA bestätigt. Betroffen sind die Verteilungsregeln für musikalische Live-Veranstaltungen. Die Ausschüttungen werden nach dem Verteilungsplan der GEMA grundsätzlich kollektiv verrechnet, was für die bezugsberechtigten Musikurheber und deren Verlage vorteilhaft ist. Die Mehrheit für die Willensbildung der GEMA verantwortlichen stimmberechtigten Mitglieder wollten das sog. Nischenrepertoire zugunsten des Standard-Repertoires von den Wohltaten der kollektiven Verrechnung ausschließen und ermächtigten auf der Mitgliederversammlung 2009 die GEMA-Geschäftsleitung, solche Werkaufführungen nach Netto-Einzelverrechnung (und damit außerhalb der kollektiven Verrechnung) abzurechnen, die „bei einer Gesamtwürdigung aller Aufführungsumstände ohne eine allgemeine Marktnachfrage“ stattfinden. Bereits das Kammergericht hatte diese Regelung als Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) gewertet und festgestellt, dass die Herausnahme einzelner Bezugsberechtigter aus dem System der kollektiven Verrechnung nicht willkürlich oder einzelfallbezogen außerhalb fester Regeln erfolgen darf. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer Reihe von drei Revisionsverfahren, die in den Vorinstanzen von Prof. Paul W. Hertin geführt wurden, und zwei weiteren gleichgelagerten Verfahren die Rechtsprechung des Kammergerichts bestätigt und die Revisionen der GEMA auf deren Kosten zurückgewiesen.

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