Erneuter Erfolg in der Berufungsinstanz - KG bestätigt Prüfungspflichten für Hostprovider
von Dr. Sandra Wagner (Kommentare: 0)
KG Berlin, Urteil vom 07.03.2013, Az. 10 U 97/12
Die HERTIN Anwaltssozietät hat durch Dr. Sandra Wagner und Prof. Paul Hertin einen Arzt erfolgreich gegen einen Hostprovider vertreten, über dessen Seite ein unwahrer "Erfahrungsbericht" eines angeblichen Patienten verbreitet worden war. Dieser behauptete darin wahrheitswidrig, im Rahmen einer Operation durch den Kläger schwer entstellt worden zu sein.
Das zuvor durch Dr. Sandra Wagner errungene Unterlassungsurteil des LG wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Der Hostprovider wäre nach den vom BGH in seinem Urteil vom 25. Oktober 2011, AZ. VI ZR 93/10, zusammengefassten Prüfungspunkten verpflichtet gewesen, in Reaktion auf die Abmahnung des Klägers eine Stellungnahme des Verfassers des streitgegenständlichen Eintrags einzuholen. Da dies nicht erfolgte, sei (ebenso wie beim gänzlichen Ausbleiben einer Stellungnahme des Verantwortlichen) von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen.
Die Störerhaftung des Providers ergebe sich damit schon aus dem Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts. Bei dem Eintrag handele es sich auch nicht um eine dem Unterlassungsanspruch nicht zugängliche Meinungsäußerung, er stelle vielmehr eine Tatsachenbehauptung mit wertenden Elementen dar. Eine Operation hat entweder stattgefunden oder nicht und Entstellungen sind entweder aufgetreten oder eben nicht. Unwahre Tatsachenbehauptungen unterfielen nicht dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, da sie zur Meinungsbildung nichts beitragen könnten.
Das Gericht betonte, dass durch die BGH-Rechtsprechung keine überhöhten Anforderungen an Hostprovider gestellt würden. Das Einholen einer Stellungnahme vom Verfasser eines Eintrags und die Prüfung der Beanstandung des Betroffenen stellen keinen unzumutbarer Aufwand dar, schon gar nicht, wenn der Provider selbst die Möglichkeit der Einstellung von Bewertungen eröffnet habe.
Die Gegenseite hat Nichtzulassungsbeschwerden beim BGH eingereicht.