Neues zur Blickfangwerbung
von Dr. Hermann-Josef Omsels (Kommentare: 0)
Neues zur Blickfangwerbung
Der Grundsatz, dass ein irreführender Blickfang nur durch ein Sternchen mit Aufklärungstext legalisiert werden kann, galt nie absolut. In dieser Hinsicht ist die Entscheidung BGH, Urt. v. 18.12.2014, I ZR 129/13 - Schlafzimmer komplett nichts wirklich Neues. Es ging um die Abbildung eines Schlafzimmers einschließlich Matratze, Oberbett und anderen Gegenständen, das mit einer Preisangabe und dem Text „Schlafzimmer komplett“ beworben wurde, aber zum angegebenen Preis doch nicht ganz komplett, nämlich nur ohne Matratze, Lattenrost, Oberbett etc. erworben werden konnte. Darauf wurde zwar in der Anzeige in einem Text fernab des Blickfangs hingewiesen, auf den aber nicht mit einem Sternchenhinweis verwiesen wurde.
Soweit wie das OLG wollte der BGH zwar nicht gehen, das angenommen hatte, dass der angesprochene Verkehr beim „Schlafzimmer komplett“ mit Abbildung eines kompletten Schlafzimmers kein komplettes Schlafzimmer erwarte. Trotzdem lehnte er eine Irreführung ab, wenn der Blickfang auch irreführend sei. Denn der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher, der sich für den Erwerb eines Schlafzimmers zu einem Preis von immerhin über 1000 € interessiere, befasse sich mit der Anzeige eingehender und nehme deshalb auch den Text war, der darauf hinweist, dass bestimmte Gegenstände wie Lattenrost und Matratze nicht im Komplettpreis enthalten sind. Das wirklich Neue der Entscheidung ist die klare Aussage des BGH, wonach es für die Annahme einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche, dass der Verbraucher sich überhaupt näher mit der Anzeige beschäftigt. Denn dies sei noch keine geschäftliche Entscheidung, zu der er durch eine Irreführung veranlasst werden müsse. Das haben viele Gerichte vorher anders gesehen. weiter...