OLG München bestätigt Urteil gegen VG Wort – Verteilungsplan und Ausschüttung an Verlage unzulässig
von Dr. Sandra Wagner (Kommentare: 0)
HERTIN auch vor dem OLG München erfolgreich
OLG München, Urteil vom 22.10.2013, Az. 6 U 2492/12
Das OLG München hat die von Prof. Paul W. Hertin bereits erstinstanzlich beim LG München (7 O 28640/11) errungenen Feststellungs- und Auskunftsansprüche gegen die VG Wort bestätigt. Demnach ist die bisherige Ausschüttungspraxis der VG Wort unzulässig, nach der Autoren und Verlage hälftig an den Einnahmen beteiligt werden.
Der von HERTIN vertretene Kläger ist Richter in einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentgerichts und Autor wissenschaftlicher Publikationen. Die Beklagte nimmt als Verwertungsgesellschaft treuhänderisch urheberechtliche Ansprüche für ca. 400.000 Autoren und 10.000 Verlage wahr.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Feststellung, dass die hälftige Teilung der Ausschüttung zwischen Autor und Verleger, wie sie im Verteilungsplan der VG Wort festgelegt ist, unzulässig ist. Zudem wollte er Auskunft über die genaue Berechnungsgrundlage der Abzüge erhalten. Er argumentiert, dass Verlagen nur dann ein Auszahlungsanspruch zustehen kann, wenn sie Ihre Rechte entsprechend nachweisen können.
Das OLG München ist dieser Auffassung nun mit beeindruckender Deutlichkeit gefolgt. Es bestätigt, dass der Kläger seine Rechte der VG zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen habe und er diese Rechte somit später nicht mehr an seinen Verlag habe abtreten können. Die Ausschüttung durch die Beklagte dürfe nur an tatsächlich Berechtigte erfolgen. Die pauschalierte Beteilung der Verlage ohne Berechtigung sei daher unzulässig, verstoße gegen das in § 7 UrhWG niedergelegte Willkürverbot und sei auch nicht „historisch gerechtfertigt“, wie die VG Wort argumentierte. Ebenso seien auch Berufsorganisationen nicht per se ausschüttungsberechtigt, sondern nur nach vorheriger Rechtsabtretung durch die von ihnen vertretenen Autoren. Daran könne auch der nach vereinsrechtlichen Bestimmungen beschlossene Verteilungsplan nichts ändern.
Mehr in diesem Juve-Artikel