Rechtmäßigkeit von Doppelgänger-Shows

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Hertin streitet für Tribute Show erfolgreich gegen The Blues Brothers

Doppelgänger-Shows erfreuen sich großer Beliebtheit. Angesichts des Umstandes, dass sie irgendwie vom Ruf des berühmten Vorbilds schmarotzen, ist es verwunderlich, dass Gerichte sich mit Ihnen bislang so gut wie gar nicht beschäftigen mussten. Diese gerichtliche Ruhe hatte zuletzt ein Ende, als Dan Aykroyd und die Witwe von John Belushi sich mit dem Veranstalter einer Tribute-Show zum Thema The Blues Brothers stritten. Ursprünglich hatten sie einen Urheberrechtsschutz an den Charakteren von Jake und Elwood Blues sowie der Choreografie von Show- und Filmszenen geltend gemacht, mit dem sie allerdings in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor einem Gericht in Den Haag scheiterten, nachdem die Antragsgegner glaubhaft machen konnten, dass der Look der Blues Brothers auf seinerzeit verbreitete Stilelemente von Blues Musikern zurückging und die in der Tribute-Show eingesetzte Choreografie von den Vorgaben aus dem Film abwichen. In Den Haag hatten Nachlassverwalter der Blues Brothers allerdings einen auf die Niederlande begrenzten Erfolg aus der Gemeinschaftsmarke The Blues Brothers gegen den Titel der Show ‚I am a Soul Man – A Tribute to The Blues Brothers‘, der eine unzulässige Ausnutzung des Rufs der berühmten Bezeichnung The Blues Brothers darstellen sollte.

Das Verfahren wurde im Rahmen einer Klage in Deutschland fortgesetzt. Hier wurde das Urheberrecht  allerdings nicht mehr bemüht. Die auf Kennzeichenrechte gestützte Klage wies das Landgericht Berlin – mittlerweile rechtskräftig – zurück. Der Rechtsstreit hätte aber ein anderes Ende genommen, wenn dem Titel der Show nicht eindeutig zu entnehmen gewesen wäre, dass es sich bei der Veranstaltung um eine Tribute-Show handelt. Nur wenn aus dem Titel selber hervorgeht, was der Inhalt der Veranstaltung ist, kann der Veranstalter sich nämlich auf § 23 Nr. 2 MarkenG berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke ihre Verwendung als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, hier dem Thema der Show, nicht verbieten, soweit diese Verwendung nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Verstoß gegen die guten Sitten sei – so das Landgericht Berlin - nicht anzunehmen, wenn der Veranstalter anders als durch einen entsprechenden Hinweis im Titel gar nicht kommunizieren könne, dass es sich um eine Doppelgänger-Show handelt, die sich einem bestimmten Künstler oder einer bestimmten Musikgruppe widmet.

Aus der Entscheidung folgt aber gleichermaßen, dass Titel von Doppelgänger-Shows wie The Abba Show oder Beatles Revival oder The Elvis Story bei einem entsprechenden bestehenden Markenschutz rechtlich bedenklich sind. Denn diese Titel erwecken den Eindruck einer Abba-, Beatles- oder Elvis-Veranstaltung, und weisen nicht nur darauf hin, dass es um Abba, die Beatles oder Elvis geht.

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