Tomaten sind keine Designs im rechtlichen Sinne
von Dr. Tobias Boeckh (Kommentare: 0)

Das Harmonisierungsamt in Alicante hatte kürzlich über einen ungewöhnlichen Fall im Geschmacksmusterrecht / Designrecht zu entscheiden (Case R 595/2012-3; A.C.J Ammerlaan, Decision of the Third Board of Appeal of 18 February 2013). Ein Agrarunternehmen hatte das oben abgebildete Design angemeldet.
Es handelte sich dabei um die naturgetreue Abbildung einer neu gezüchteten Tomate. Das HABM wies in der Beschwerdeinstanz diese Eintragung zurück, weil es sich bei lebenden Organismen (wie eben der vorliegenden Tomate) eben nicht um ein „Erzeugnis“ im rechtlichen Sinne handeln würde, also einen industriellen oder handwerklichen Gegenstand. Selbst wenn der Eindruck der vorliegenden Tomate von dem Eindruck anderer (üblicher) Tomaten abweichen sollte, dann wäre nicht ersichtlich, dass diese Gestaltung auf einen industriellen oder handwerklichen Prozess zurückgeht. Auch wenn sogar unterstellt würde, dass diese besondere Form der Tomate einzigartig sei, würde es immer noch kein industrieller oder handwerklicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes sein (Art. 3 b) GGV). Im Übrigen sei auch ein Patentschutz oder Sortenschutz für die betreffende Tomate kein Eintragungsgrund, da die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) dies schlicht nicht vorsieht.