Unternehmen haben Anspruch auf kostenlosen Eintrag ihres fiktiven Namens im Telefonbuch
von Dr. Hermann-Josef Omsels (Kommentare: 0)
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter wie die Telekom oder Vodafone verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmer unter ihrer frei gewählten geschäftlichen Bezeichnung kostenlos im Telefonbuch eingetragen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG Düsseldorf die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Das Telefonbuch wird von der DeTeMedien GmbH zusammen mit verschiedenen regionalen Verlagen für einzelne Regionen Deutschlands herausgegeben und basiert auf dem Datenpool der Telekom Deutschland GmbH.
Die DeTeMedien GmbH hatte sich mit dem jeweils zuständigen regionalen Verlag zuletzt in einigen Regionen Testweise geweigert, frei gewählte geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, die nach dem System „(Fiktiver Name/Begriff) + (Bürgerlicher Name)“ gebildet wurden, unter dem Anfangsbuchstaben des fiktiven Namens kostenlos ins Telefonbuch aufzunehmen und die Eintragung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht. Wer sich weigerte, das Entgelt zu zahlen, wurde unter dem ersten Buchstaben des Nachnamens seines bürgerlichen Namens im Telefonbuch aufgeführt.
Ein Beispiel: Wer mit seinem selbstständigen Geschäftsbetrieb als Vertreter einer Versicherung beispielsweise als „HUK-COBURG Peter Müller“ auftrat, sollte zahlen, wenn er im Telefonbuch unter H wie HUK-COBURG aufgeführt werden wollte. Wenn er kein Entgelt zahlte, wurde er unter „Müller, Peter“ gelistet.
Von dieser neuen Praxis wurden z.B. Unternehmer betroffen, die als selbstständige Vertreter oder Franchisenehmer den Namen des Prinzipals oder Franchisegebers ihrem eigenen Namen vorangestellt haben.
Die Hertin Anwaltssozietät ist im Namen mehrerer Mandanten gegen diese Praxis vorgegangen und hat gegen zwei große Telekommunikationsdienstleister einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter dem vorangestellten Begriff, im Beispiel HUK-COBURG, geltend gemacht, der auf § 45m TKG (Telekommunikationsgesetzes) gestützt wurde.
Das Landgericht Bonn und das Landgericht Düsseldorf haben der Klage jeweils stattgegeben. Das OLG Düsseldorf hat als erstes Oberlandesgericht nunmehr den Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter der gewählten Geschäftsbezeichnung bestätigt. Eine weitere Entscheidung des OLG Köln zu einem vergleichbaren Sachverhalt steht im Januar 2013 an.
Von der Entscheidung dürften Tausende von Unternehmen, deren Geschäftsbezeichnung nach ähnlichem Prinzip gebildet wird, profitieren. Den Telefonbuchverlagen wurde demgegenüber eine lukrative Einnahmequelle versagt.