Wettbewerblicher Leistungsschutz auf Linie gebracht
von Dr. Hermann-Josef Omsels (Kommentare: 0)
Alte Zöpfe und klare Linien
Offensichtlich war es dem BGH ein Bedürfnis, die dogmatischen Grundlagen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes einheitlich darzustellen und auszusondern, was nicht (mehr) darunter fällt oder anderweitig geregelt ist. In der Segmentstruktur-Entscheidung (BGH, Urt. v. 4.5.2016, I ZR 58/16 - Segmentstruktur) zieht er einen sehr weiten Bogen von der Segmentierung Deutschland in Arzneimittelabsatzmärkte über den Schutz von Modeerzeugnissen bis zur Fallkategorie des Einschiebens in eine fremde Serie mit zahlreichen Querverweisen, obwohl diese Tour d’Horizon für die Revisionsentscheidung nicht erforderlich gewesen wäre. Damit ist jetzt allerdings geklärt, was in der Rechtsprechung und Literatur nicht stets klar war oder zeitweise anders gesehen wurde:
- Im Interesse des freien Wettbewerbs besteht außerhalb von Sonderschutzrechten Nachahmungsfreiheit. Die Nachahmung an sich ist nicht unlauter.
- Die Frage, ob der Tatbestand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erfüllt ist, hängt von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen und der Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen Umständen ab. weiter...
Eine Nachahmung setzt voraus,
- dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war,
- dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen; und
- dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird.
Die Ausnutzung eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses, die Entwicklungs- und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften, sind nicht unlauter. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein anderes unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erforderlich. Das UWG sieht einen allgemeinen Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen nicht vor.
Soweit dies in der Vergangenheit zum Schutz von Modeerzeugnissen und bei der Fallkategorie des Einschiebens in eine fremde Serie anders gesehen wurde, gibt der BGH seine Rechtsprechung auf. Modeerzeugnisse genießen als nicht-eingetragene Geschmacksmuster einen ausreichenden Schutz. Für die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie, deren Anwendung auf wenige Einzelfälle beschränkt geblieben ist, bieten die bestehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere der Schutz durch eine dreidimensionale Warenformmarke, durch ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten.
- Die Unlauterkeitstatbestände des § 4 Nr. 3 UWG sind abschießend. Soweit dies in der Vergangenheit anders gesehen wurde, gibt der BGH auch diese Rechtsprechung ausdrücklich auf. D.h. nicht, dass nicht im Einzelfall auf eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG zurückgegriffen werden kann. Dann gelten aber ausschließlich die Kriterien, die auch sonst für den Tatbestand der gezielten Behinderung entwickelt wurden. An welche Fälle der BGH dabei denkt, bleibt offen. Allerdings lässt er in diesen Fällen vorsorglich schon einmal eine dreifache Schadensberechnung zu, wie sie für § 4 Nr. 3 UWG und natürlich die gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht allgemein anerkannt ist. weiter...
- Last but least: Es gibt für Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes keine festen zeitlichen Grenzen. Zwar besteht der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz nur solange, wie das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht gegeben sind. Werden diese Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes allerdings erfüllt, kommt eine zeitliche Begrenzung der sich daraus ergebenden Ansprüche jedoch nicht in Betracht. Soweit sich der Klemmbausteine III-Entscheidung etwas anderes entnehmen lässt, hält der BGH auch daran nicht fest. weiter...