Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Ihre Erfindungen sind unser Anliegen!

Das Patentrecht ist eine besonders schwierige und sensible rechtliche Materie. Durch eine falsche Schutzstrategie oder ungenügende Patentanmeldungen können Ihre wichtigsten Unternehmenswerte gefährdet werden oder sogar verloren gehen. Vertrauen Sie deshalb auf die Patentrechtsexperten von HERTIN & Partner.

Das Patentrecht gehört zum Kernbereich der Tätigkeit unserer Kanzlei. Hier stehen wir Ihnen mit einem kompetenten Team aus erfahrenen Patent- und Rechtsanwälten zur Verfügung, das zur internationalen Absicherung Ihrer Erfindungen mit einem weltweiten Netzwerk von verlässlichen Kooperationspartnern zusammen arbeitet.

Unsere Leistungen im Patentrecht

Unsere Leistungen für Sie umfassen u.a.

  • die Evaluation Ihrer Ideen mit Blick auf einen möglichen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz
  • die Entwicklung einer die betriebswirtschaftlichen Belange Ihres Unternehmens berücksichtigenden Schutzrechtsstrategie
  • die nationale und internationale Anmeldung von Patenten oder Gebrauchsmustern
  • die Verwaltung Ihres Schutzrechtsportfolios
  • die Verteidigung Ihrer Patente und Gebrauchsmuster gegen Angriffe Dritter oder
  • die Durchsetzung Ihrer Schutzrechte gegen Rechtsverletzungen Dritter in allen amtlichen oder gerichtlichen Verfahren oder im Rahmen von Grenzbeschlagnahmungen.

Weiterhin können Sie bei allen sonstigen Fragen rund um Ihre Erfindungen und Patente auf uns bauen. Unsere Rechts- und Patentanwälte erstellen

  • Freedom-to-Operate-Analysen und andere patentrechtliche Gutachten
  • Lizenz-, Kooperations- oder Forschungs- und Entwicklungsverträge
  • Patent- oder Patentportfolio-Bewertungen
  • und vieles mehr

Natürlich beraten und vertreten wir Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer auch im Arbeitnehmererfinderrecht.

Andere über HERTIN & Partner im Patentrecht

„Das ‚engagierte und motivierte’ … Patentrechtsteam von Hertin ist höchst spezialisiert auf Life Sciences, baut auch den Bereich Medizintechnik aus, und verfügt über Nieschen Expertise im Schutz neuer Therapieverfahren."

„Mandanten schätzen die ‚sehr harmonische und zielgerichtete Zusammenarbeit mit hoher Effizienz’, und das ‚überaus gute Preis-Leistung-Verhältnis’.“ - The Legal 500 - Deutschland 2014)

Ihre Ansprechpartner bei HERTIN & Partner

Unser Patentrechtsteam besteht aus den Patentanwälten, European Patent and Trademark Attorneys Dr. Sven Lange, Dr. Tobias Boeckh und Julia Becker sowie dem European Patent Attorney Dr. Luke Buchanan. Wir kümmern uns persönlich um Ihr Anliegen.

Unser Patent-Blog

Informieren Sie sich in unserem Patent-Blog über aktuelle Ereignisse im Patentrecht!

Frau Dr. Karin Weigelt erhält women&work Erfinderpreis

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Wir gratulieren unserer langjährigen Mandantin Frau Dr. Karin Weigelt zu dem women&work Erfinderpreis. Der women&work-Erfinderinnenpreis zeichnet seit 2017 Frauen aus, die maßgeblichen Einfluss an Erfindungen haben. "Karin Weigelt hat mit Prismade ein „printed smart device“ entwickelt. Hinter dieser Technologie verbirgt sich eine elektrisch leitfähige Druckfarbe. Diese kann mit herkömmlichen, industriellen Druckmaschinen genutzt werden. Dadurch kann jedes beliebige Druckprodukt mit einer elektronischen Schnittstelle zu Smartphones und digitalen Dienstleistungen ausgestattet werden. Gleichzeitig bleibt das Druckprodukt vollständig kompostierbar." (aus der offiziellen Pressemitteilung). Wir freuen uns, dass mit dieser Auszeichnung zum einen die langjährigen herausragenden Forschungen von Frau Dr. Weigelt gewürdigt werden und zum anderen mit dem women&work-Erfinderinnenpreis für weiblichen Erfindergeist geworben wird und außerdem erfolgreiche Erfinderinnen sichtbar gemacht werden.

Hertin-Anwälte sind BestLawyers

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Prof. Dr. Hertin und Dr. Omsels wurden auch in diesem Jahr erneut zu den BestLawyers in Deutschland gewählt. Die Auszeichnung des amerikanischen Ranking-Instituts BestLawyers wurde Prof. Dr. Hertin in den Rechtsgebieten Entertainment Law, Media Law und Intellectual Property Law verliehen; Dr. Omsels gehört zu den BestLawyers im Intellectual Property Law. Beide erhalten diese Auszeichnung, die auf einer Umfrage unter spezialisierten Rechts- und Patentanwälten beruht, seit 2009 jedes Jahr wieder. Im Bereich Intellectual Property Law war Dr. Omsels im Jahr 2012 sogar Lawyer of the Year. Näheres erfahren Sie hier.

Die Bereitstellung einer Nukleinsäure ist eine patentfähige Erfindung

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Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (X ZR 141/13 vom 19.01.2016) mit der Frage auseinandergesetzt, welcher Offenbarung es in einer Patentanmeldung bedarf, damit sich eine Erfindung (patentfähig) für Nukleinsäuremoleküle von der bloßen Entdeckung (nicht patentfähig) abgrenzt.

Anwaltshaftung

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Anwaltshaftung

Wer unberechtigt aus einem Schutzrecht verwarnt, haftet für den Schaden, den der Adressat der Abmahnung und der Hersteller und Lieferant der angeblich schutzrechtverletzenden Ware erleiden, nach den Grundsätzen der Haftung für einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diese Auffassung war auch in den Reihen des BGH nicht immer unumstritten, entspricht aber seit nunmehr weit über 100 Jahren der Rechtsprechung (erstmals RG v. 27.2.1904, Rep. I. 418/03 – Juteartikel). Trotz dieser Historie gab es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit gegenüber dem Verwarnten neben dem (vermeintlichen) Schutzrechtsinhaber auch der Rechts- (oder Patentanwalt) haftet, der ihn berät und den bösen Brief verfasst.

Das OLG Frankfurt hatte eine Haftung zur Erleichterung der Anwälte abgelehnt. Der BGH nimmt sie nun aber persönlich in die Pflicht (BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2015, X ZR 170/12 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II). Den vom Schutzrechtsinhaber eingeschalteten Anwalt treffe gegenüber dem Verwarnten eine Garantenstellung. Er sei gegenüber dem von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung betroffenen Dritten verpflichtet, den Schutzrechtsinhaber zutreffend und vollständig über die Berechtigung der Schutzrechtsverwarnung zu beraten. Er ist deshalb persönlich verantwortlich, wenn es zum Zeitpunkt der Beratung seines Mandanten Anlass gab, eine Verletzung des Schutzrechts zu verneinen oder jedenfalls für zweifelhaft zu halten. Anders verhält es sich nur, wenn der Anwalt seinen Mandanten bei unklarer Rechtslage auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hingewiesen hat, die für oder gegen eine Verletzung des Schutzrechts sprechen, und sein Mandant sich trotz der aufgezeigten Bedenken dazu entscheidet, die Verwarnung auszusprechen. In diesem Fall ist der Anwalt fein raus, wenn er es ist, der die Verwarnung für seinen Mandanten ausspricht. Dafür ist er zu sehr Organ der Rechtspflege und Vertreter seines Mandanten.

Die Konsequenzen der Entscheidung sind nicht absehbar. Es wird aber bestimmt interessant. Denn Schadenersatzklagen wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung, in denen es zumindest um die Erstattung der Kosten des Anwalts des Verwarnten geht, sind nicht selten. Der wird seinen Mandanten zukünftig darauf hinweisen müssen, dass nicht nur der Verwarner, sondern auch dessen Anwalt für die Kosten haften kann – und bei ausländischen oder wirtschaftlich unsicheren Verwarnern vielleicht auch der näher liegende oder bessere Schuldner ist.

Da die Haftung des Anwalts andererseits davon abhängt, ob er seinen Mandanten richtig beraten hat, wird er sich nur damit verteidigen können, dass er Details aus der Beratungstätigkeit für seinen Mandanten offenbart. Ob er dies aber angesichts seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht ohne Zustimmung seines Mandanten überhaupt darf, ist auch erst noch zu klären. Der Mandant jedenfalls hat kein Interesse daran, da der Anwalt darlegen müsste, dass der Mandant sich über den Rat des Anwalts hinweggesetzt und damit selber zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Das Argument, dass ihn, den Mandanten, kein Verschulden treffe, weil er sich im Vorfeld der Verwarnung kompetenten Rechtsrat eingeholt habe und darauf vertrauen durfte, zieht dann auch nicht mehr. weiter...

Eine Vertragsstrafe trotz mehrerer Verstöße

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Eine Vertragsstrafe trotz mehrerer Verstöße

In der Entscheidung (BGH, Urt. v. 9.7.2015, I ZR 224/13 - Kopfhörer-Kennzeichnung) befasst der BGH sich einmal mehr mit der Frage, wie viele Vertragsstrafen durch mehrere Verstöße gegen eine Unterlassungserklärung verwirkt werden. Er wiederholt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach es für die Entscheidung auf die Auslegung des Unterlassungsvertrags ankomme. Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, sei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellten. Wenn keine solche Handlungseinheit vorliege, könne die Auslegung des Unterlassungsvertrags aber trotzdem ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise  zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind.

Wann diese Voraussetzung gegeben ist, dürfte insbesondere vom dem Verhältnis der Höhe der Vertragsstrafe, dem wirtschaftlichen Interesse des Schuldners  an einem Verstoß und dem Schaden abhängen, den der Gläubiger durch einen Verstoß erleidet. Der Wortlaut der Unterlassungserklärung, welcher der Entscheidung zugrunde lag, wies jedenfalls ansonsten keine Besonderheiten auf. weiter...