Im Urheber- und Verlagsrecht liegen die Wurzeln von HERTIN & Partner. Im Oktober 1945 eröffnete Dr. Friedrich Karl Fromm in Berlin die Kanzlei, legte früh den Schwerpunkt auf das Urheber- und Verlagsrecht und erwarb sich bundesweit großes Ansehen.
Das Urheber- und das Medienrecht sind immer noch ein Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit bei HERTIN & Partner. Seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung hat in den vielen Jahren seit unserer Gründung allerdings erheblich zugenommen. Die Entwicklung von den klassischen zu den neuen Medien haben wir begleitet und aktiv daran mitgewirkt, dass das Urheberrecht und die umwälzenden technischen Entwicklungen miteinander im Einklang stehen.
Unser reicher Erfahrungsschatz in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, einschließlich zahlreicher Muster- und Grundsatzverfahren, steht Ihnen als Mandant von HERTIN & Partner zur Verfügung. Ganz gleich, ob Sie selbst als Urheber oder Künstler kreativ tätig sind oder ob Sie die kreativen Leistungen anderer verwerten, bei uns finden Sie den richtigen Ansprechpartner.
Unsere Leistungen im Urheber- und Verlagsrecht
Unsere Leistungen für Sie umfassen u.a.
die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung Ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte gegen Rechtsverletzungen Dritter in den klassischen wie in den Neuen Medien
die Sicherung und Durchsetzung einer angemessenen Vergütung für Ihre kreativen Leistungen gegenüber Ihren Vertragspartnern und Verwertungsgesellschaften
Weiterhin können Sie bei allen sonstigen Fragen rund um Ihre Werke und sonstigen kreativen Leistungen auf uns bauen. Wir
erstellen Gutachten zu urheberrechtlichen Fragen aller Art
erstellen, prüfen und verhandeln für Sie Nutzungs- und Lizenzverträge mit nationalen und internationalen Vertragspartnern
überprüfen Ihre Webseiten, entwicklen mit Ihnen zusammen AGBs und Datenschutzerklärungen und begleiten Ihren Online-Auftritt
und vieles mehr
Andere über HERTIN & Partner im Urheber- und Medienrecht
"Bei HERTIN & Partners Medienrechtspraxis profitieren Mandanten insbesondere von der starken Expertise in urheberrechtlichen Streitigkeiten sowie im Vertragsrecht, in Angelegenheiten betreffend Nachvergütungsansprüche und Mandaten mit IP-Bezug. Ein Hauptfokus ist nach wie vor die Prozessführung, wo man regelmäßig in Grundsatzverfahren involviert ist. Das Team ist stark regional verwurzelt, wird aber auch von internationalen Unternehmen und Einzelpersonen wie Schauspielern, Regisseuren und Drehbuchautoren mandatiert. Sandra Wagner berät darüber hinaus Online-Plattformen und -Vertreiber sowie Verbände wie den Interessenverband Synchronschauspieler, den Verband Deutscher Drehbuchautoren und die Spiele-Autoren-Zunft. Weitere Kernfiguren in der Praxisgruppe sind Of Counsel Paul Hertin und Hermann-Josef Omsels." - The Legal 500 - Deutschland 2019
"Mandanten sind mit Hertin & Partner ‘rundum zufrieden’, insbesondere aufgrund der ‘schnellen und inhaltlich fundierten Beratung’, den ‘profunden Branchenkenntnissen’ sowie des ‘exzellenten Fachwissens im Urheber- und Medienrecht’. Mit einem expliziten Fokus auf urheberrechtliche Streitigkeiten ist das Team in diesem Segment ‘weiterhin erste Wahl’ und somit regelmäßig in öffentlichkeitswirksamen Grundsatzverfahren aktiv (...)" - The Legal 500 - Deutschland 2018
"Die im Medienrecht geschätzte Berliner Kanzlei besetzt wie kaum ein anderer Wettbewerber im Markt ihre spezielle Nische." - juve 2018
„Die Medienboutique Hertin & Partner gehört zu den präsentesten und anerkanntesten Sozietäten in urheberrechtlichen Streitigkeiten und war auch 2016 wieder in etlichen Grundsatzverfahren tätig" - The Legal 500 - Deutschland 2017
„Als feste Beratungsgröße im Medien- und Urheberrecht macht Hertin Anwaltssozietät ‘das Unmögliche für ihre Mandanten möglich’ und wird besonders häufig für ihre ‘gleichberechtigte und partnerschaftliche Art der Zusammenarbeit’ hervorgehoben." - The Legal 500 - Deutschland 2016
„Die Praxis von Hertin Anwaltssozietät wird 'guten Gewissens empfohlen' für die 'schnelle, unkomplizierte und offene Kommunikation, unprätentiöse Beratung und hervorragende Rechtskenntnis'.“ - The Legal 500 – Deutschland 2014
„In mehreren urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Verfahren hat die Kanzlei in den vergangenen Jahren wegweisende Urteile erstritten. Namensgeber Prof. Dr. Paul W. Hertin gilt als einer der führenden Urheberrechtler in Sachen Medien hierzulande (Film-, Rundfunk-, Entertainment-, Presse- und Verlagsrecht).“ - Kanzleien in Deutschland – 2014
„Die Berliner Boutique Hertin Anwaltssozietät ist bekannt für die Expertise in den Bereichen Urheberrecht, Medien und Entertainment sowie Marken- und Wettbewerbsrecht. Man berät eine Vielzahl verschiedener bekannter Einzelpersonen sowie berühmte Künstler.“ - The Legal 500 – Deutschland 2011/2012
„Hertin Anwaltssozietät vertritt Mandanten im Urheberrecht, zu Lizenzfragen sowie vermehrt auch in Fragestellungen rund um das Thema Neue Medien.“ - The Legal 500 – Deutschland 2011/2012
HERTIN & Partner bietet interessierten Referendaren/innen gern die Möglichkeit, in der Anwalts- oder Wahlstation einen Einblick in die Kanzleipraxis einer IP-Boutique zu erhalten. Wir suchen bevorzugt Kandidaten mit Vorkenntnissen und Interesse am Urheber- und Medienrecht und freuen uns auf Ihre Bewerbung an RAin Dr. Sandra Wagner.
Erst kürzlich wurden zwei Entscheidungen des LG München I und des OLG München aus dem letzten Sommer veröffentlicht (Az. 37 O 9869/13 und Az. 29 U 4823/13). In der Folge der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH (Az. I ZR 143/12) haben die Münchener Gerichte die Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Logos abgesenkt. Dies eröffnet Logo-Designern einen umfassenden Schutz ihrer Entwürfe.
Und mehr noch: Die Münchener Gerichten sprachen dem klagenden Designer einen Auskunftsanspruch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachvergütung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu. Besonders pikant dabei: Weil es sich um das Unternehmenslogo eines Bekleidungsunternehmens handelte und das Logo als Wesentlich für die Wertschöpfung des Unternehmens eingestuft wurde, haben die Gerichte den Gesamtumsatz des Unternehmens als Bemessungsgrundlage des Nachvergütungsanspruchs herangezogen.
Dieser urheberrechtliche Nachvergütungsanspruch besteht außer in Deutschland noch in Slowenien. Da Deutschland der wohl größte Auswertungsmarkt der Europäischen Union ist, sind Klagen auf Nachvergütung gerade hier besonders attraktiv. Die hat bereits zu einem gewissen „Nachvergütungs-Tourismus“ geführt (vgl. LG München, Urteil vom 23. November 2011, Az. 21 O 25511/10, Elvis Presley Enterprises LLC/Arista Music).
In den Genuss einer Nachvergütung können potentiell alle Designer kommen, die ihren Entwurf gegen eine Pauschalvergütung abgegeben haben (sog. Total Buy Out) und deren Design sich zu einem „Klassiker“ entwickelt hat oder deren Entwurf eine viel größere Verbreitung erreicht hat, als dies zu erwarten gewesen wäre.
Der menschliche Geist ist rege und verfällt stets auf Neues. Zu den Novitäten im Wettbewerbsrecht (und gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) gehört die notarielle Unterlassungserklärung, von der zur Erfüllung von Unterlassungsansprüchen zunehmend Gebrauch gemacht wird. Anstelle eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beispielsweise per Brief, geht der Unterlassungsschuldner zum Notar und erklärt dort, was er unterlassen wird und dass er sich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese notarielle Erklärung wird dann dem Unterlassungsgläubiger mit dem Hinweis übersandt, dass er beim zuständigen Gericht noch einen Antrag auf Androhung einer Ordnungsstrafe stellen müsse, da ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ansonsten sanktionslos bleibe. Die ersten Gerichtsurteile, die sich mit dieser Thematik befassten, äußerten sich nur zu der Frage, welches Gericht für die Androhung der Ordnungsmittel zuständig ist. In diesem Punkte sind die Oberlandesgerichte einhellig der Meinung, dass der Ordnungsmittelantrag bei dem Amtsgericht zu stellen ist, in dessen Zuständigkeitsbereich der Notar seinen Sitz hat. In einer der Entscheidungen, die sich dazu verhielten, äußerte das OLG Köln am Rande beiläufig, dass es die notarielle Unterlassungserklärung der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf ihre Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr gleichstelle (OLG Köln, Beschl. v. 26.3.2014, 6 W 43/14). Dieser Auffassung schloss sich unlängst das LG Köln in einem Rechtsstreit an, invdem es um eben diese Frage ging: Die notarielle Unterlassungserklärung nimmt für ein gerichtliches Verfahren einerseits das Rechtsschutzbedürfnis
In der Literatur führen solche Entscheidungen mittlerweile zu Unbehagen – und weil die berechtigte Kritik an einer entlegeneren Fundstelle steht, möchte ich sie an dieser Stelle weitergeben. Hess, Richter am Kammergericht und einer der führenden Wettbewerbsprozessrechtler im Lande, führt in jurisPraxisreport Wettbewerbsrecht, 2/2015, Anm. 2 aus, dass das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses zumindest zweifelhaft sei, weil ein gerichtlicher Unterlassungstitel und eine notarielle Unterlassungserklärung nicht gleichwertig seien. Denn die notarielle Unterlassungserklärung ist nicht aus sich heraus, sondern erst nach der Zustellung einer Ordnungsmittelandrohung, die beim Amtsgericht zunächst noch beantragt werden müsse, vollstreckbar.
Gravierender sind aber seine Bedenken gegen die Ausräumung der Wiederholungsgefahr. Denn weshalb gibt der Unterlassungsschuldner nicht einfach, unkompliziert und billiger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wenn nicht, um sich Vorteile bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu versprechen (keine Haftung für Erfüllungsgehilfen; geringere Verfolgungsintensität, weil die Ordnungsstrafe dem Staat zufließt) und um Zeit (bis zur Zustellung einer Ordnungsmittelandrohung) zu gewinnen, binnen der er sanktionslos gegen die Unterlassungserklärung verstoßen kann. Es bestehen deshalb, so Hess, erhebliche Zweifel, ob es dem Unterlassungsschuldner bei der Abgabe einer notariellen Unterlassungserklärung wirklich ernst ist, die zu unterlassende Handlung auch sofort zu unterlassen. weiter...
Prof. Paul W. Hertin beschäftigt sich seit Jahrzehnten mit dem Recht der GEMA und hat für viele Mandanten erfolgreich Ansprüche gegen die GEMA geltend gemacht. Nun hat er in der ZUM 3/2015 einen Aufsatz über das System der GEMA und seinen Wandel durch die Rechtsprechung geschrieben.